Zweit- oder Ferienwohnungen sind schenkungsteuerpflichtig

Die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für ein Familienwohnheim gilt nur für den Hauptwohnsitz, aber nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen.

Die Über­tra­gung eines selbst­ge­nutz­ten Gebäu­des an den Ehe­part­ner ist im Rah­men der Steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­wohn­heim von der Schen­kungsteu­er befreit. Das gilt aller­dings nur für die Immo­bi­lie, in der sich auch der Lebens­mit­tel­punkt der Ehe­leu­te befin­det, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Die Steu­er­be­frei­ung gilt daher nicht für die Über­tra­gung von Zweit- oder Feri­en­woh­nun­gen, zumal die Rich­ter ohne­hin ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die der­art weit­ge­hen­de Steu­er­be­frei­ung von Immo­bi­li­en­ver­mö­gen unter Ehe­leu­ten haben.