Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und wertet die Übernahme von Bußgeldern jetzt grundsätzlich als Arbeitslohn.
Bisher galt, dass der Arbeitgeber Verwarnungs- und Bußgelder seiner Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen übernehmen kann, wenn dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das entschied der Bundesfinanzhof vor zehn Jahren im Fall eines Paketzustelldienstes, der die Strafzettel seiner Zusteller für die Verletzung eines Halteverbots übernommen hatte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber seine Rechtsprechung geändert und stuft die Übernahme als Arbeitslohn ein. Im Streitfall ging es um eine Spedition, die die Bußgelder der Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen hatte.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen