Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und wertet die Übernahme von Bußgeldern jetzt grundsätzlich als Arbeitslohn.
Bisher galt, dass der Arbeitgeber Verwarnungs- und Bußgelder seiner Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen übernehmen kann, wenn dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das entschied der Bundesfinanzhof vor zehn Jahren im Fall eines Paketzustelldienstes, der die Strafzettel seiner Zusteller für die Verletzung eines Halteverbots übernommen hatte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber seine Rechtsprechung geändert und stuft die Übernahme als Arbeitslohn ein. Im Streitfall ging es um eine Spedition, die die Bußgelder der Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen hatte.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform