Beginn der Abschreibung

Der Beginn der Abschreibung setzt den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten voraus, meint das Niedersächsische Finanzgericht.

Nicht immer ist auf den ers­ten Blick klar, wann der Abschrei­bungs­zeit­raum für ein Wirt­schafts­gut beginnt. Zwar ist der Zeit­punkt der Lie­fe­rung laut Gesetz auch der Zeit­punkt der Anschaf­fung, doch zur Lie­fe­rung gehört nach Ansicht des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts der Über­gang von Besitz, Gefahr, Nut­zun­gen und Las­ten. Bei kom­ple­xe­ren Wirt­schafts­gü­tern kön­nen die­se Kom­po­nen­ten durch­aus zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten auf den Erwer­ber über­ge­hen.

Im Streit­fall ging es um eine Wind­kraft­an­la­ge, für die der Käu­fer schon im Jahr 2004 Besitz und Nut­zung über­nom­men und Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen erhal­ten hat­te. Damit war der Käu­fer laut dem Urteil aber noch nicht wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der Anla­ge, weil die Gefahr erst im Fol­ge­jahr mit der Fest­stel­lung der Män­gel­frei­heit und der Über­tra­gung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die Vor­lie­fe­ran­ten auf den Käu­fer über­ging. Eine Abschrei­bung der Anla­ge war daher erst ab 2005 mög­lich.