Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs

Ein Steuererstattungsanspruch ist in der Bilanz erst dann zu aktivieren, wenn er vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird.

Gibt es Streit mit dem Finanz­amt, ob ein Steu­er­erstat­tungs­an­spruch tat­säch­lich besteht, ist — dem Vor­sichts­prin­zip fol­gend — der Erstat­tungs­an­spruch in der Bilanz nicht zu akti­vie­ren. So hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den im Fall einer Akti­en­ge­sell­schaft, deren Vor­steu­er­erstat­tungs­an­spruch das Finanz­amt für eine bestimm­te Leis­tung bestrit­ten hat­te. Erst als der Euro­päi­sche Gerichts­hof in einem ande­ren Fall den Erstat­tungs­an­spruch bestä­tigt hat­te und das Urteil im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht wur­de, gab das Finanz­amt klein bei, ver­lang­te aber, dass der Erstat­tungs­an­spruch rück­wir­kend in der Bilanz des Unter­neh­mens akti­viert wird. Die Rich­ter sahen das anders: Erst mit der Ver­öf­fent­li­chung wur­de das Urteil für all­ge­mein anwend­bar erklärt, und damit stand erst zu die­sem Zeit­punkt der Erstat­tungs­an­spruch fest.