Haftung eines Geschäftsführers

Eine Geschäftsverteilung befreit einen Geschäftsführer nicht davon, die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer im Auge zu behalten, wenn er einer Haftung entgehen will.

Grund­sätz­lich gilt das Prin­zip der Gesamt­ver­ant­wor­tung eines jeden gesetz­li­chen Ver­tre­ters einer Gesell­schaft. Die­ses Prin­zip ver­langt zumin­dest eine gewis­se Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung im Gan­zen. Durch eine ent­spre­chen­de Geschäfts­ver­tei­lung kann zwar die Ver­ant­wort­lich­keit eines Geschäfts­füh­rers begrenzt wer­den. Dies erfor­dert aller­dings eine im Vor­hin­ein getrof­fe­ne, ein­deu­ti­ge — und des­halb schrift­li­che — Klar­stel­lung, wel­cher Geschäfts­füh­rer für wel­chen Bereich zustän­dig ist.

Ohne eine sol­che ein­deu­ti­ge Rege­lung sieht das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz die berech­tig­te Gefahr, dass im Haf­tungs­fall jeder Geschäfts­füh­rer auf die Ver­ant­wort­lich­keit eines ande­ren Geschäfts­füh­rers ver­weist. Aber selbst bei Vor­lie­gen einer kla­ren, ein­deu­ti­gen und schrift­li­chen Auf­ga­ben­ver­tei­lung muss der nicht mit den steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten einer Gesell­schaft betrau­te Geschäfts­füh­rer ein­schrei­ten, wenn die Per­son des Mit­ge­schäfts­füh­rers oder die wirt­schaft­li­che Lage der Gesell­schaft dies erfor­dern wür­den, bei­spiels­wei­se in finan­zi­el­len Kri­sen­si­tua­tio­nen. Zudem muss er dafür sor­gen, dass er im Fal­le des Ein­tritts einer sol­chen Kri­se recht­zei­tig davon erfährt.