Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen

Das Finanzamt darf nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eine Steuerpauschalierung einfordern.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine eigent­lich offen­sicht­li­che Fest­stel­lung getrof­fen, die für das Finanz­amt aber doch nicht so offen­sicht­lich war: Betrieb­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen sind nur sol­che Zuwen­dun­gen, die durch einen Betrieb des Steu­er­zah­lers ver­an­lasst sind. Ent­spre­chend darf das Finanz­amt nicht für pri­vat ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen an Geschäfts­freun­de und Mit­ar­bei­ter die Steu­er­pau­scha­lie­rung der Zuwen­dung ein­for­dern, mit der Betrie­be die Steu­er­pflicht des Emp­fän­gers für eine Zuwen­dung abgel­ten kön­nen. Außer­dem gilt die Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung nur für Zuwen­dun­gen, die zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wer­den. Damit sind bei­spiels­wei­se Zuwen­dun­gen, die zur Anbah­nung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses erbracht wer­den, von der Pau­scha­lie­rung aus­ge­nom­men, weil es zu die­sem Zeit­punkt noch kei­ne ver­ein­bar­te Leis­tung oder Gegen­leis­tung gibt.