Normale Kleidung führt auch nicht anteilig zu Werbungskosten

Weil normale Kleidung schon durch das Existenzminimum abgegolten ist, kann kein anteiliger Abzug für die berufliche Nutzung vorgenommen werden.

Zwar ist auch eine Auf­tei­lung von Auf­wen­dun­gen für bür­ger­li­che Klei­dung bei fest­ste­hen­der Arbeits­zeit mög­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt die antei­li­gen beruf­li­chen Kos­ten für Klei­dung aber trotz­dem nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu, weil die Klei­dung ins­ge­samt schon durch das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum steu­er­lich berück­sich­tigt wur­de. Wenn im Ein­zel­fall trotz­dem ein beruf­li­cher Auf­wand abzieh­bar sein soll, muss der Gesetz­ge­ber eine ent­spre­chen­de Rege­lung tref­fen. Das ist aber der­zeit nur für typi­sche Berufs­klei­dung der Fall.