Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung

Selbst ärztlich verordnete Diätverpflegung, die notwendig ist, um Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz fest­ge­schrie­be­ne Abzugs­ver­bot für Diät­ver­pfle­gung gilt auch dann, wenn die­se nicht nur neben, son­dern anstel­le von Medi­ka­men­ten zur Lin­de­rung der Krank­heit benö­tigt wird. Auch wenn die Diät wegen einer ärzt­li­chen Ver­ord­nung unmit­tel­bar als The­ra­pie ein­ge­setzt wird und damit Medi­ka­men­ten­cha­rak­ter auf­weist, bleibt es beim Abzugs­ver­bot. Mit die­ser Begrün­dung ver­wei­ger­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf einer Pati­en­tin den Abzug der Kos­ten für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.