Heim und Pflege als haushaltsnahe Dienstleistung

Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, wann Pflegeleistungen und Heimunterbringung als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

In der aktua­li­sier­ten Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Steu­er­be­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen geht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch auf die Berück­sich­ti­gung von Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen sowie der Kos­ten für ein Alten- oder Pfle­ge­heim ein. Wel­che Kos­ten im Ein­zel­nen berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind, hängt unter ande­rem von der Art der Unter­brin­gung ab. Grund­sätz­lich gel­ten für die­se Kos­ten fol­gen­de Regeln:

  • Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen: Die Fest­stel­lung und der Nach­weis einer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder der Bezug von Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie eine Unter­schei­dung nach Pfle­ge­stu­fen sind für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen nicht erfor­der­lich. Es reicht aus, wenn Dienst­leis­tun­gen zur Grund­pfle­ge (Kör­per­pfle­ge, Ernäh­rung und Mobi­li­tät) oder zur Betreu­ung in Anspruch genom­men wer­den. Aller­dings muss die Leis­tung im Leis­tungs­ka­ta­log der Pfle­ge­ver­si­che­rung ent­hal­ten sein, denn all­ge­mei­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Dienst­leis­tun­gen (z. B. Fri­sör- oder Kos­me­ti­kerleis­tun­gen) sind kei­ne haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Auf­wen­dun­gen für die Mög­lich­keit, bei Bedarf bestimm­te Pfle­ge- oder Betreu­ungs­leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men, sind eben­falls begüns­tigt.

  • Anspruchs­be­rech­tig­te: Die Steu­er­ermä­ßi­gung steht neben der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son auch ande­ren zu, wenn sie für Pfle­ge- oder Betreu­ungs­leis­tun­gen auf­kom­men. Die Steu­er­ermä­ßi­gung ist aller­dings haus­halts­be­zo­gen. Wer­den daher zwei pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen in einem Haus­halt gepflegt, kann die Steu­er­ermä­ßi­gung nur ein­mal in Anspruch genom­men wer­den. In jedem Fall muss das Heim oder der Ort der dau­ern­den Pfle­ge im Inland oder in einem EU/E­WR-Staat lie­gen.

  • Dienst­leis­tun­gen im Heim: Begüns­tigt sind auch Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung in einem Heim, soweit dar­in Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten sind, die mit denen einer Hil­fe im Haus­halt ver­gleich­bar sind. In Fra­ge kom­men die antei­li­gen Auf­wen­dun­gen für die Rei­ni­gung des Zim­mers oder des Appar­te­ments sowie der Gemein­schafts­flä­chen, das Zube­rei­ten und Ser­vie­ren der Mahl­zei­ten im Heim oder am Ort der dau­ern­den Pfle­ge, sowie der Wäsche­ser­vice, soweit er im Heim oder am Ort der dau­ern­den Pfle­ge erfolgt. Nicht begüns­tigt sind dage­gen Miet­zah­lun­gen, ins­be­son­de­re die all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung in einem Alten(wohn)heim, einem Pfle­ge­heim oder einem Wohn­stift. Außer­dem sind die Auf­wen­dun­gen für den Haus­meis­ter, den Gärt­ner und sämt­li­che Hand­wer­k­erleis­tun­gen ohne eige­nen Haus­halt nicht abzieh­bar.

  • Eige­ner Haus­halt: Ein Haus­halt in einem Alten­heim, Pfle­ge­heim oder einem Wohn­stift ist gege­ben, wenn die Räum­lich­kei­ten für eine Haus­halts­füh­rung geeig­net sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlaf­be­reich), indi­vi­du­ell genutzt wer­den kön­nen (Abschließ­bar­keit) und eine eige­ne Wirt­schafts­füh­rung durch den Steu­er­zah­ler nach­ge­wie­sen oder glaub­haft gemacht wird.

  • Begüns­tig­te Dienst­leis­tun­gen: Zusätz­lich zu den bereits oben genann­ten Dienst­leis­tun­gen sind bei einem eige­nen Haus­halt im Heim die im Haus­halt durch­ge­führ­ten und indi­vi­du­ell abge­rech­ne­ten Leis­tun­gen, die Haus­meis­ter­ar­bei­ten, die Gar­ten­pfle­ge sowie klei­ne­re Repa­ra­tur­ar­bei­ten und die Dienst­leis­tun­gen des Haus- und Eta­gen­per­so­nals berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Die Tätig­keit von Haus- und Eta­gen­per­so­nal, des­sen Auf­ga­be neben der Betreu­ung des Bewoh­ners noch zusätz­lich in der Beglei­tung des Steu­er­zah­lers, dem Emp­fang von Besu­chern und der Erle­di­gung klei­ner Boten­gän­ge besteht, ist eben­falls grund­sätz­lich den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen zuzu­rech­nen.