Erbschaftsteuer auf Anspruch aus einer Direktversicherung

Der Anspruch aus einer Direktversicherung ist nur dann erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe den Familienverhältnissen nach auch Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenversorgung hätte.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs unter­lie­gen Ansprü­che auf eine zusätz­li­che betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung, die Hin­ter­blie­be­nen eines Arbeit­neh­mers zuste­hen, nicht der Erb­schaft­steu­er. Die­se Recht­spre­chung beruht dar­auf, dass Ansprü­che auf eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung erb­schaft­steu­er­recht­lich nicht anders behan­delt wer­den sol­len als die Bezü­ge, die Hin­ter­blie­be­ne kraft Geset­zes erhal­ten, bei­spiels­wei­se die Wit­wen- und Wai­sen­ren­te. Für den Anspruch aus einer Direkt­ver­si­che­rung gilt die­se Steu­er­frei­heit aber nur dann, wenn der Erbe die per­sön­li­chen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt, die für einen gesetz­li­chen Ren­ten­an­spruch gel­ten. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass ein Lebens­ge­fähr­te daher Erb­schaft­steu­er auf den Anspruch aus der Direkt­ver­si­che­rung zah­len muss, weil ihm auch kei­ne Wit­wer­ren­te zuste­hen wür­de.