Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Für den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gelten jetzt neue Regeln. Während neue Wohnfläche jetzt gefördert wird, ist der Schornsteinfeger nur noch eingeschränkt abziehbar.

Hand­wer­k­erleis­tun­gen im Pri­vat­haus­halt sind steu­er­lich begüns­tigt: 20 % der Arbeits­kos­ten, maxi­mal aber 1.200 Euro, wer­den direkt von der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu die­sem Steu­er­vor­teil aktua­li­siert und an Geset­zes­än­de­run­gen und neue Recht­spre­chung ange­passt. Spe­zi­ell für Hand­wer­k­erleis­tun­gen gilt jetzt:

  • Begüns­tig­te Hand­wer­k­erleis­tung: Der Steu­er­bo­nus gilt für alle hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten im Rah­men von Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, solan­ge sich der Haus­halt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat befin­det. Es spielt kei­ne Rol­le, ob es sich um regel­mä­ßi­ge Reno­vie­rungs­ar­bei­ten oder klei­ne Aus­bes­se­rungs­ar­bei­ten han­delt, die gewöhn­lich von Haus­halts­mit­glie­dern erle­digt wer­den, oder um Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die im Regel­fall nur von Fach­kräf­ten durch­ge­führt wer­den. Ob es sich dabei steu­er­recht­lich um Erhal­tungs- oder Her­stel­lungs­auf­wand han­deln wür­de, ist eben­falls nicht aus­schlag­ge­bend.

  • Neu­bau ver­sus neue Wohn­flä­che: Hand­werk­li­che Tätig­kei­ten im Rah­men einer Neu­bau­maß­nah­me sind nicht begüns­tigt. Dazu zäh­len alle Maß­nah­men, die im Zusam­men­hang mit der Errich­tung eines Haus­halts bis zu des­sen Fer­tig­stel­lung anfal­len. Dage­gen sind Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Schaf­fung neu­er Wohn- oder Nutz­flä­che in einem vor­han­de­nen Haus­halt begüns­tigt. Die Erhö­hung des Gebrauchs­werts der Immo­bi­lie ist kein Kri­te­ri­um und führt daher nicht dazu, dass die Steu­er­ermä­ßi­gung weg­fal­len wür­de.

  • Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten: Die Tätig­keit eines Gut­ach­ters gehört weder zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, noch han­delt es sich um eine Hand­wer­k­erleis­tung. Nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind daher bei­spiels­wei­se Mess- oder Über­prü­fungs­ar­bei­ten, eine Legio­nel­len­prü­fung, die Kon­trol­le von Auf­zü­gen oder von Blitz­schutz­an­la­gen oder die Feu­er­stät­ten­schau sowie ande­re tech­ni­sche Prüf­diens­te.

  • Schorn­stein­fe­ger: Die Ein­schrän­kung in Bezug auf Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten gilt auch, wenn die­se Leis­tun­gen durch einen Kamin­keh­rer oder Schorn­stein­fe­ger erbracht wer­den, des­sen Schorn­stein-Kehr­ar­bei­ten und sons­ti­ge Leis­tun­gen als Hand­wer­k­erleis­tung begüns­tigt sind. Bis ein­schließ­lich 2013 müs­sen die Leis­tun­gen nicht in Schorn­stein-Kehr­ar­bei­ten sowie Repa­ra­tur- und War­tungs­ar­bei­ten einer­seits (als Hand­wer­k­erleis­tun­gen begüns­tigt) und Mess- oder Über­prü­fungs­ar­bei­ten sowie Feu­er­stät­ten­schau ande­rer­seits (nicht begüns­tigt) auf­ge­teilt wer­den, son­dern kön­nen ein­heit­lich als begüns­tig­te Hand­wer­k­erleis­tung berück­sich­tigt wer­den. Ab 2014 wird die Steu­er­ermä­ßi­gung für Schorn­stein-Kehr­ar­bei­ten sowie Repa­ra­tur- und War­tungs­ar­bei­ten des Schorn­stein­fe­gers aber nur gewährt, wenn die Rech­nung die­se ent­spre­chend aus­weist.

  • Beauf­trag­tes Unter­neh­men: Das beauf­trag­te Unter­neh­men muss nicht in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sein. Es kön­nen auch Klein­un­ter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes mit der Leis­tung beauf­tragt wer­den.

  • Öffent­lich geför­der­te Maß­nah­men: Wird für eine Maß­nah­me ein zins­ver­bil­lig­tes Dar­le­hen oder ein steu­er­frei­er Zuschuss bewil­ligt, schließt dies die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen auch für den Teil der Auf­wen­dun­gen aus, der nicht geför­dert wird, bei­spiels­wei­se weil die Kos­ten den För­der­höchst­be­trag über­stei­gen. Eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen mit dem Ziel, für einen Teil die Steu­er­ermä­ßi­gung in Anspruch zu neh­men, ist nicht mög­lich. Wer­den im Rah­men von Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men aber meh­re­re Maß­nah­men durch­ge­führt, von denen ein­zel­ne öffent­lich geför­dert wer­den, ist die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ermä­ßi­gung für die nicht geför­der­ten Maß­nah­men mög­lich.