Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung

Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Der Vor­steu­er­ab­zug aus Gegen­stän­den und Vor­leis­tun­gen ist antei­lig aus­ge­schlos­sen, wenn sie teil­wei­se für Umsät­ze ver­wen­det wer­den, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen, also bei­spiels­wei­se steu­er­freie Umsät­ze. Für Vor­leis­tun­gen, die in kei­nem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zu einem Aus­gangs­um­satz ste­hen, hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof vor einem Jahr ent­schie­den, dass es bei der Auf­tei­lung der Vor­steu­er auf das Ver­hält­nis der Umsät­ze im Besteue­rungs­zeit­raum (Kalen­der­jahr) ankommt.

Die Finanz­ver­wal­tung, die bis­her die Auf­fas­sung ver­tre­ten hat, dass es auf die Ver­wen­dungs­ab­sicht beim Leis­tungs­be­zug ankommt, hat die­ses Urteil nun akzep­tiert. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend geän­dert. Damit soll­ten Unter­neh­men in Zukunft kei­ne Pro­ble­me mehr mit dem Finanz­amt fürch­ten müs­sen, wenn sie in der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung nach­träg­lich noch die Vor­steu­er­auf­tei­lung kor­ri­gie­ren wol­len, weil der Vor­steu­er­ab­zug aus all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen bis­her zu nied­rig ange­setzt wur­de.