Finanzgericht erkennt Zivilprozesskosten nicht an

Das Finanzgericht Düsseldorf weigert sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu akzeptieren.

Zwar sind Pro­zess­kos­ten nach einer ent­spre­chen­den Geset­zes­än­de­rung im letz­ten Jahr inzwi­schen grund­sätz­lich nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Vor die­ser Geset­zes­än­de­rung war ein Abzug aber durch­aus denk­bar, seit der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung vor eini­gen Jah­ren geän­dert hat­te. Ent­ge­gen der Mehr­heit der Finanz­ge­rich­te hat sich das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt aber gegen den Bun­des­fi­nanz­hof gestellt, den Nicht­an­wen­dungs­er­lass der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt und die Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs kri­ti­siert. Wie der sich zu der Kri­tik stellt, muss sich nun zei­gen.