Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

Gegen die rückwirkende Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 wur­de vor eini­gen Jah­ren gere­gelt, dass ein Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid inhalt­lich an den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid des glei­chen Jah­res gebun­den ist. Es gibt also nicht mehr die Mög­lich­keit, nach Bestands­kraft des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids noch eine abwei­chen­de Ver­lust­fest­stel­lung zu bean­tra­gen. Auch wenn die Geset­zes­än­de­rung im Prin­zip rück­wir­kend gilt, hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die­se Rück­wir­kung. Der Gesetz­ge­ber habe näm­lich mit der Ände­rung ledig­lich eine lan­ge herr­schen­de Rechts­pra­xis fest­ge­schrie­ben, um einer Recht­spre­chungs­än­de­rung des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­ge­gen­zu­wir­ken. Weil sich also in der Pra­xis nichts Grund­sätz­li­ches geän­dert hat, bestehe auch kein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en in die neue Recht­spre­chung. Gegen das Urteil ist jetzt die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.