Dienstwagen zählt zum unterhaltspflichtigen Einkommen

Der Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens zählt auch zum unterhaltspflichtigen Einkommen.

Am Nut­zungs­vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens will sich nicht nur das Finanz­amt über die Lohn­steu­er betei­li­gen. Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat näm­lich ent­schie­den, dass der Nut­zungs­vor­teil außer­dem das unter­halts­pflich­ti­ge Ein­kom­men erhöht. Wer also zu Unter­halts­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist, muss sich den Dienst­wa­gen in dem Umfang anrech­nen las­sen, in dem er Kos­ten für einen eige­nen Pkw spart. Sofern kein gerin­ge­rer Umfang der Pri­vat­nut­zung nach­ge­wie­sen wird, ist in der Regel der Betrag aus der Gehalts­ab­rech­nung anzu­set­zen.