Dienstwagen zählt zum unterhaltspflichtigen Einkommen
Der Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens zählt auch zum unterhaltspflichtigen Einkommen.
Am Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens will sich nicht nur das Finanzamt über die Lohnsteuer beteiligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich entschieden, dass der Nutzungsvorteil außerdem das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht. Wer also zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, muss sich den Dienstwagen in dem Umfang anrechnen lassen, in dem er Kosten für einen eigenen Pkw spart. Sofern kein geringerer Umfang der Privatnutzung nachgewiesen wird, ist in der Regel der Betrag aus der Gehaltsabrechnung anzusetzen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025