Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder

Auch für verheiratete Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld — unabhängig vom Einkommen des Ehepartners.

Noch vor kur­zem hat sich die Finanz­ver­wal­tung auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kin­der­geld­an­spruch für ein voll­jäh­ri­ges Kind auch eine “typi­sche Unter­halts­si­tua­ti­on” der Eltern vor­aus­setzt. Die sei nicht mehr gege­ben, wenn das Kind ver­hei­ra­tet ist oder selbst ein Kind hat. In die­sen Fäl­len lie­ge die vor­ran­gi­ge Unter­halts­pflicht näm­lich beim Ehe­part­ner oder beim ande­ren Eltern­teil des Enkel­kin­des. Ein Anspruch auf Kin­der­geld bestün­de nach die­ser Auf­fas­sung nur dann noch, wenn der vor­ran­gig Unter­halts­ver­pflich­te­te kein aus­rei­chen­des Ein­kom­men oder Ver­mö­gen hat.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ist die­ser Ver­wal­tungs­auf­fas­sung jetzt klar ent­ge­gen­ge­tre­ten und hat kate­go­risch fest­ge­stellt: Die Ver­hei­ra­tung eines Kin­des kann des­sen Berück­sich­ti­gung beim Kin­der­geld seit Janu­ar 2012 nicht mehr aus­schlie­ßen. Es gebe schon seit meh­re­ren Jah­ren nicht mehr die Not­wen­dig­keit, dass für einen Kin­der­geld­an­spruch eine typi­sche Unter­halts­si­tua­ti­on vor­liegt. Haupt­grund für die­se Ent­schei­dung ist für den Bun­des­fi­nanz­hof aber die Abschaf­fung der Ein­kom­mens­prü­fung beim Kind.

Die Fort­füh­rung einer Ein­künf­te- und Bezü­ge­gren­ze allein für ver­hei­ra­te­te Kin­der zum Zweck der Prü­fung eines Man­gel­fal­les wür­de dem mit der Abschaf­fung der Grenz­be­trags­re­ge­lung ver­folg­ten Ver­ein­fa­chungs­zweck wider­spre­chen. Zudem hat der Bun­des­fi­nanz­hof zu Recht ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken, wenn Eltern ver­hei­ra­te­ter Kin­der gegen­über Eltern unver­hei­ra­te­ter Kin­der, die ihren Kin­dern aber aus ande­ren Grün­den eben­falls nicht zum Unter­halt ver­pflich­tet sind, benach­tei­ligt wür­den.