Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder

Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung nur berufsbegleitend studiert, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.

Mit der Reform des Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleichs hat sich ab 2012 eini­ges beim Kin­der­geld geän­dert. Unter ande­rem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung oder einem Erst­stu­di­um nur berück­sich­tigt wer­den kann, wenn es allen­falls einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung nach­geht. Für ein Kind, das nach der ers­ten Berufs­aus­bil­dung in Voll­zeit berufs­tä­tig ist und nur berufs­be­glei­tend stu­diert, ent­fällt daher für das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz zu Recht der Kin­der­geld­an­spruch.