Ausgleichzahlungen bei Leasingende

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert.

Im letz­ten Jahr hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung des Lea­sing­neh­mers für Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug nicht umsatz­steu­er­pflich­tig ist. Die Zah­lung eines Min­der­wert­aus­gleichs wegen Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug erfolgt näm­lich nicht für die Nut­zungs­über­las­sung, son­dern weil der Lea­sing­neh­mer nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für den Scha­den und sei­ne Fol­gen ein­zu­ste­hen hat. Dass der Lea­sing­ge­ber die Nut­zung des Fahr­zeugs über den ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch hin­aus gedul­det hat, ist kei­ne eigen­stän­di­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die­ses Urteil zwar grund­sätz­lich akzep­tiert, aber hat es auch zum Anlass genom­men, sich gleich grund­sätz­lich zur Umsatz­steu­er­pflicht oder Umsatz­steu­er­frei­heit von Aus­gleichs­zah­lun­gen bei Been­di­gung des Lea­sing­ver­hält­nis­ses zu äußern. Für die Beur­tei­lung von Aus­gleichs­zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung von Lea­sing­ver­trä­gen ist dem­nach ent­schei­dend, ob der Zah­lung für den jewei­li­gen “Scha­dens­fall” eine mit ihr eng ver­knüpf­te Leis­tung gegen­über­steht.

Kon­kret heißt das: Ver­pflich­tet sich der Lea­sing­neh­mer für durch eine nicht ver­trags­ge­mä­ße Nut­zung ein­ge­tre­te­ne Schä­den nach­träg­lich einen Min­der­wert­aus­gleich zu zah­len, ist die­se Zah­lung eine Scha­dens­er­satz­leis­tung. Wie bei Scha­dens­er­satz üblich ist die­se Zah­lung nicht umsatz­steu­er­pflich­tig. Das gilt eben­so für Aus­gleichs­zah­lun­gen für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten, weil durch die Kün­di­gung die ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflicht des Lea­sing­ge­bers been­det und deren Erbrin­gung tat­säch­lich nicht mehr mög­lich ist.

Dage­gen stel­len Aus­gleich­zah­lun­gen für die tat­säch­li­che Nut­zung des Lea­sing­ge­gen­stan­des (z. B. Mehr- und Min­der­ki­lo­me­ter­ver­ein­ba­run­gen bei Fahr­zeu­glea­sing­ver­hält­nis­sen) je nach Zah­lungs­rich­tung zusätz­li­ches Ent­gelt oder eine Ent­gelt­min­de­rung für die Nut­zungs­über­las­sung dar und wir­ken sich somit bei der Umsatz­steu­er aus. Glei­ches gilt für Ver­gü­tun­gen zum Aus­gleich von Rest­wert­dif­fe­ren­zen in Lea­sing­ver­trä­gen mit Rest­wert­aus­gleich. Auch Nut­zungs­ent­schä­di­gun­gen wegen ver­spä­te­ter Rück­ga­be des Lea­sing­ge­gen­stan­des stel­len kei­nen Scha­dens­er­satz dar, son­dern sind Ent­gelt für die Nut­zungs­über­las­sung zwi­schen ver­ein­bar­ter und tat­säch­li­cher Rück­ga­be des Lea­sing­ge­gen­stan­des.

Grund­sätz­lich gel­ten die­se Vor­ga­ben in allen noch offe­nen Fäl­len. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aber wie in sol­chen Fäl­len üblich eine Über­gangs­frist gewährt. Dem­nach wird es nicht bean­stan­det, wenn bei der Zah­lung eines Min­der­wert­aus­gleichs ent­ge­gen der neu­en Regeln über eine steu­er­ba­re Leis­tung abge­rech­net wur­de und der Lea­sing­ver­trag vor dem 1. Juli 2014 endet.