Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens

Überschreitet die Zuzahlung für einen Dienstwagen den privaten Nutzungsvorteil, ist der Überschussbetrag in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Die von dem Arbeit­neh­mer geleis­te­te Zuzah­lung für einen Dienst­wa­gen, die über dem nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­tel­ten pri­va­ten Nut­zungs­wert liegt, ist in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Mit die­ser Ent­schei­dung stellt sich das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, die nur die Redu­zie­rung des steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Nut­zungs­vor­teils auf 0 Euro durch die Zuzah­lun­gen akzep­tie­ren woll­te, den dar­über hin­aus­ge­hen­den Betrag aber nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kann­te. Der Klä­ger hat­te höhe­re Zuzah­lun­gen geleis­tet, weil sein Arbeit­ge­ber den Nut­zungs­vor­teil nach der 1 %-Rege­lung berech­net hat­te. In sei­ner pri­va­ten Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung setz­te er den Nut­zungs­vor­teil dann aber nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de an, womit der Nut­zungs­vor­teil deut­lich nied­ri­ger aus­fiel.