Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig

Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von fast 50 % kann sozialversicherungspflichtig sein, wenn der Anstellungsvertrag typische Arbeitnehmerrechte vorsieht.

Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer, der über eine Min­der­heits­be­tei­li­gung an der Gesell­schaft ver­fügt, ist als abhän­gig Beschäf­tig­ter sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn er zwar für die Fir­ma wesent­li­che Fach­kennt­nis­se und Kun­den­kon­tak­te besitzt, sich jedoch Arbeit­neh­mer­rech­te wie ein lei­ten­der Ange­stell­ter sichert. Dies ent­schied das Sozi­al­ge­richt Dort­mund im Fall eines Geschäfts­füh­rers, der einen Gesell­schaf­ter­an­teil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät zu ver­fü­gen. Die Aus­ge­stal­tung sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Gehalts­ver­ein­ba­rung, Urlaubs­an­spruch, Gehalts­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und ande­ren Neben­leis­tun­gen spre­che für eine typi­sche Beschäf­ti­gung als lei­ten­der Ange­stell­ter.