Minijob-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Ab 1. Juli 2014 müssen Arbeitgeber Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale melden.

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band hat bei der Mini­job-Zen­tra­le zur Mel­dung der Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht nach­ge­fragt. Bis zum 30. Juni 2014 gilt dem­nach: Hat der Arbeit­ge­ber bei der Erhö­hung des Ent­gelts vom Arbeit­neh­mer einen frist­ge­rech­ten Antrag auf Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht erhal­ten, dies bis­lang jedoch nicht der Mini­job-Zen­tra­le gemel­det, muss die­se feh­len­de Mel­dung nicht nach­ge­holt wer­den. Der Arbeit­neh­mer ist den­noch von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit. Ab dem 1. Juli 2014 muss der Arbeit­ge­ber aber für neue Mini­jobs und bei Gehalts­er­hö­hun­gen den Ein­gang des Antrags auf Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht zwin­gend inner­halb von sechs Wochen bei der Mini­job-Zen­tra­le anzei­gen. Bei ver­spä­tet ange­zeig­ten Befrei­ungs­an­trä­gen gilt sonst die Ver­si­che­rungs­pflicht bis zum Tag vor Wirk­sam­keit der Befrei­ung.