Überschussprognose bei verbilligter Vermietung

Trotz der Gesetzesänderung ab 2012 ist für Altfälle weiterhin eine Überschussprognose bei einer verbilligten Vermietung erforderlich.

Seit 2012 gilt für eine ver­bil­lig­te Ver­mie­tung nur noch ein Grenz­wert von 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te, ober­halb dem die Wer­bungs­kos­ten in vol­ler Höhe abzieh­bar sind. Durch die­se Ver­ein­heit­li­chung soll­te die streit­an­fäl­li­ge Über­schuss­pro­gno­se, die frü­her bei weni­ger als 75 % der orts­üb­li­chen Mie­te auf­zu­stel­len war, über­flüs­sig wer­den. Die Geset­zes­än­de­rung ändert für das Finanz­ge­richt Ham­burg aber nichts dar­an, dass für Vor­jah­re wei­ter­hin eine Über­schuss­pro­gno­se auf­zu­stel­len ist.