Buchführungspflicht von Fahrlehrern

Eine branchenspezifische Aufzeichnungspflicht gilt auch als steuerliche Aufzeichnungspflicht, wodurch sich die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen verlängern kann.

Fahr­schu­len sind nach dem Fahr­leh­rer­ge­setz ver­pflich­tet, ver­schie­de­ne Auf­zeich­nun­gen über die täg­li­che Anzahl der Fahr­stun­den und die Aus­bil­dung der Fahr­schü­ler zu füh­ren. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz meint, dass die­se bran­chen­spe­zi­fi­sche Auf­zeich­nungs­pflicht auch als steu­er­li­che Auf­zeich­nungs­pflicht anzu­se­hen ist, womit die Unter­la­gen nicht nur vier Jah­re, son­dern sechs Jah­re auf­zu­be­wah­ren sind. Wenn die Fahr­schu­le bei einer Betriebs­prü­fung die­se Unter­la­gen daher nicht vor­le­gen kann, ist das Finanz­amt nach Mei­nung des Gerichts berech­tigt, den Gewinn zu schät­zen.