Kirchensteuerabzug auf Gewinnausschüttungen

Für das neue Kirchensteuerabzugsverfahren auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften müssen sich die Gesellschaften schon jetzt registrieren lassen.

Ab dem 1. Janu­ar 2015 gilt ein neu­es Ver­fah­ren für den Kir­chen­steu­er­ab­zug aus Kapi­tal­erträ­gen. Die Ban­ken haben schon im letz­ten Jahr damit begon­nen, ihre Kun­den zu infor­mie­ren, aber auch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die min­des­tens eine natür­li­che Per­son als Gesell­schaf­ter haben, müs­sen auf das neue Ver­fah­ren umstel­len. Das Ver­fah­ren gilt näm­lich auch für Gewinn­aus­schüt­tun­gen.

Nach dem neu­en Ver­fah­ren muss jede Kapi­tal­ge­sell­schaft zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber und dem 31. Okto­ber eines Jah­res eine soge­nann­te Regel­ab­fra­ge über das Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mal (KiS­tAM) ihrer Gesell­schaf­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) stel­len. Die Ergeb­nis­se der Regel­ab­fra­ge sind dann dem Abzug der Kir­chen­steu­er auf die Kapi­tal­ertrag­steu­er im Fol­ge­jahr zugrun­de zu legen. Außer­halb die­ses Zeit­raums sind Abfra­gen der KiS­tAM mög­lich, wenn sich die Gesell­schafts­ver­hält­nis­se ändern (neu­er Gesell­schaf­ter) oder ein Gesell­schaf­ter dies bean­tragt.

Damit die für 2015 rele­van­te Regel­ab­fra­ge in die­sem Jahr gestellt wer­den kann, müs­sen sich die Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bis zum 31. August 2014 beim BZSt regis­trie­ren las­sen und die Zulas­sung zum Ver­fah­ren bean­tra­gen. Noch nicht regis­trier­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen daher drin­gend aktiv wer­den, damit die Regel­ab­fra­ge im Herbst durch­ge­führt wer­den kann. Die Regis­trie­rung der Gesell­schaft und die Ertei­lung der Zulas­sung erfor­dern ver­schie­de­ne Schrit­te, die meh­re­re Wochen dau­ern kön­nen:

  • Infor­ma­ti­on der Gesell­schaf­ter: Recht­zei­tig vor jeder Abfra­ge des KiS­tAM beim BZSt müs­sen die Gesell­schaf­ter über die bevor­ste­hen­de Abfra­ge infor­miert wer­den. Die Gesell­schaf­ter haben näm­lich das Recht, beim BZSt der Über­mitt­lung ihrer Kon­fes­si­ons­zu­ge­hö­rig­keit zu wider­spre­chen und einen Sperr­ver­merk ein­tra­gen zu las­sen. Der Antrag muss spä­tes­tens zwei Mona­te vor dem Datum des jewei­li­gen Abrufs beim BZSt ein­ge­hen.

  • Daten der Gesell­schaf­ter: Für die Abfra­ge des KiS­tAM ist neben dem Namen auch die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und das Geburts­da­tum jedes Gesell­schaf­ters not­wen­dig. Soweit die Anga­ben noch nicht vor­lie­gen, bie­tet es sich an, die­se mit der Infor­ma­ti­on der Gesell­schaf­ter über den Abruf anzu­for­dern. Auch wenn ein Gesell­schaf­ter einen Sperr­ver­merk bean­tragt hat, sind die­se Daten not­wen­dig, denn die Regel­ab­fra­ge ist in jedem Fall durch­zu­füh­ren.

  • Zer­ti­fi­kat bean­tra­gen: Das BZSt bie­tet ver­schie­de­ne Über­mitt­lungs­we­ge für die KiS­tAM-Abfra­ge an. Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten emp­fiehlt sich die Nut­zung des BZStOn­line-Por­tals (BOP), in dem die Daten per Web­for­mu­lar abge­fragt wer­den kön­nen. Dafür ist aber ein Zer­ti­fi­kat not­wen­dig, des­sen Bean­tra­gung meh­re­re Wochen dau­ern kann. Wer bereits über ein ELSTER- oder BOP-Zer­ti­fi­kat ver­fügt, kann die­ses ver­wen­den und braucht kein neu­es Zer­ti­fi­kat bean­tra­gen.

  • KiS­tAM-Zulas­sung bean­tra­gen: Als letz­ter Schritt ist eine Anmel­dung für das KiS­tAM-Ver­fah­ren im BOP not­wen­dig. Erfolgt eine Über­mitt­lung näm­lich ohne vor­he­ri­ge Anmel­dung, wird die­se auto­ma­tisch abge­wie­sen.

Das BZSt bie­tet eine kos­ten­lo­se Hot­line für tech­ni­sche Fra­gen zur Zer­ti­fi­zie­rung und Zulas­sung an, die werk­tags zwi­schen 8:00 und 16:00 Uhr unter der Num­mer (0800) 800 75455 erreich­bar ist. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum BOP und zur KiS­tAM-Abfra­ge gibt es auch auf der Web­site des BZSt in der Rubrik “Kir­chen­steu­er auf Abgel­tungs­teu­er” unter dem Menü­punkt “Steu­ern Natio­nal”.

Im Fra­ge-und-Ant­wort-Kata­log erklärt das BZSt auch, dass es in bestimm­ten Fäl­len eine Aus­nah­me für Ein-Mann-GmbHs gibt: Die Zulas­sung zum Ver­fah­ren ist dann nicht erfor­der­lich, wenn der Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­te sicher aus­schlie­ßen kann, dass eine Kir­chen­steu­er abzu­füh­ren ist. Sicher ist der Aus­schluss aber nur dann, wenn der Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als ein­zi­ge natür­li­che Per­son des Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­ten kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hört oder kon­fes­si­ons­los ist und bleibt. Sowie der GmbH eine zwei­te natür­li­che Per­son ange­hört, hat sich die Kapi­tal­ge­sell­schaft beim BZSt zum Ver­fah­ren zuzu­las­sen und die Kir­chen­steu­er­merk­ma­le abzu­fra­gen.