Entfernungspauschale deckt auch Tankfehler und Unfallkosten ab
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Entfernungspauschale ausnahmslos alle außerordentlichen Fahrzeugkosten abdeckt.
Bisher haben die Finanzämter in der Regel die Kosten für einen Unfall auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber für den Fall eines Tankfehlers entschieden, dass Reparaturaufwendungen wegen der Falschbetankung des Autos auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Auch wenn es in dem Fall speziell um eine Falschbetankung ging, sagen die Richter in ihrem Urteil ganz klar, dass die Entfernungspauschale auch alle außergewöhnlichen Kosten unabhängig von ihrer Höhe abdeckt. Da dies auch Unfallkosten umfassen würde, ist es durchaus möglich, dass die Finanzverwaltung mit Hinweis auf dieses Urteil in Zukunft keine Unfallkosten mehr anerkennen wird.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung