Entfernungspauschale deckt auch Tankfehler und Unfallkosten ab

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Entfernungspauschale ausnahmslos alle außerordentlichen Fahrzeugkosten abdeckt.

Bis­her haben die Finanz­äm­ter in der Regel die Kos­ten für einen Unfall auf dem Arbeits­weg als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt aber für den Fall eines Tank­feh­lers ent­schie­den, dass Repa­ra­tur­auf­wen­dun­gen wegen der Falsch­be­tan­kung des Autos auf der Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Auch wenn es in dem Fall spe­zi­ell um eine Falsch­be­tan­kung ging, sagen die Rich­ter in ihrem Urteil ganz klar, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch alle außer­ge­wöhn­li­chen Kos­ten unab­hän­gig von ihrer Höhe abdeckt. Da dies auch Unfall­kos­ten umfas­sen wür­de, ist es durch­aus mög­lich, dass die Finanz­ver­wal­tung mit Hin­weis auf die­ses Urteil in Zukunft kei­ne Unfall­kos­ten mehr aner­ken­nen wird.