Ausnahmen beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern hat seinen Frage-Antwort-Katalog zum Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften aktualisiert und eine wichtige Ausnahme hinzugefügt.

Bald müs­sen alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten für Aus­schüt­tun­gen zwin­gend am neu­en Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren teil­neh­men, das ab dem 1. Janu­ar 2015 ein­ge­führt wird. Schon jetzt ist dazu die Abfra­ge der Abzugs­merk­ma­le der Gesell­schaf­ter not­wen­dig. In bestimm­ten Fäl­len kön­nen die Gesell­schaf­ten jedoch zunächst auf die Abfra­ge und die dazu not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten ver­zich­ten. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern nennt in sei­nem Fra­ge-Ant­wort-Kata­log jetzt vier Fall­kon­stel­la­tio­nen, in denen eine Regis­trie­rung zunächst unter­blei­ben kann:

  • Die Zulas­sung zum Ver­fah­ren ist bei Ein-Mann-Gesell­schaf­ten ent­behr­lich, wenn der Allein­ge­sell­schaf­ter kon­fes­si­ons­los ist oder zumin­dest kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hört. Sobald die Gesell­schaft aber eine zwei­te natür­li­che Per­son als Gesell­schaf­ter hat, ist die Regis­trie­rung zwin­gend, selbst wenn die­se Per­son auch kon­fes­si­ons­los ist.

  • Kom­ple­men­tär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die nie­mals Gewin­ne aus­schüt­ten, brau­chen am Ver­fah­ren nicht teil­neh­men.

  • Sofern zum Zeit­punkt der Regel­ab­fra­ge mit Sicher­heit fest­steht, dass im Fol­ge­jahr kei­ne Aus­schüt­tung vor­ge­nom­men wird, ist eine Abfra­ge nicht erfor­der­lich. Dies betrifft Fäl­le, in denen auf­grund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Aus­schüt­tung von Gewin­nen aus­ge­schlos­sen ist (z. B. kei­ne Aus­schüt­tung in den ers­ten drei Geschäfts­jah­ren).

  • Im Ein­zel­fall kann eine Aus­schüt­tung zwar nicht aus­ge­schlos­sen, jedoch sehr unwahr­schein­lich sein, z. B. weil die aktu­el­le Ertrags­la­ge, Ver­lust­vor­trä­ge oder das Aus­keh­rungs­ver­hal­ten der Vor­jah­re nach nor­ma­lem Geschäfts­ver­lauf eine Aus­schüt­tung im Fol­ge­jahr nicht erwar­ten las­sen. Auch in die­sem Fall kann eine Regis­trie­rung und Abfra­ge zunächst unter­blei­ben. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass sich die Gesell­schaft in die Lage ver­setzt, im Fall einer steu­er­pflich­ti­gen Aus­schüt­tung die Abfra­ge — auch unter­jäh­rig — nach­zu­ho­len. Will die Gesell­schaft daher aktu­ell kei­ne Regis­trie­rung vor­neh­men, dann muss sie bei allen poten­ti­ell kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Gesell­schaf­tern vor­ab das Ein­ver­ständ­nis zu einer Anlas­sa­b­fra­ge für den Fall einer Aus­schüt­tung im Fol­ge­jahr ein­ho­len.