Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Hotelübernachtung

Für das Finanzgericht Niedersachsen gibt es keinen Grund, aus dem Übernachtungspreis einen fiktiven Anteil für die Parkplatzüberlassung zum vollen Umsatzsteuersatz anzusetzen.

Die unent­gelt­li­che Über­las­sung der Park­plät­ze im Zusam­men­hang mit der Über­nach­tung im Hotel sieht das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen als Neben­leis­tung zur Beher­ber­gung. Das Finanz­amt darf daher nicht ein­fach die Prei­se für eine Über­nach­tung auf­tei­len und einen fik­ti­ven Anteil für die Park­platz­nut­zung zum vol­len Steu­er­satz anset­zen. Gegen das Urteil hat das Finanz­amt Revi­si­on ein­ge­legt.