Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Ab 1. Oktober 2014 gilt wieder die alte Regelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Außerdem erfolgt eine korrespondierende Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen seine Meinung ändert.

Kaum ein Monat ver­geht momen­tan, ohne dass sich neue Regeln zur Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen an Bau­trä­ger erge­ben. Nach­dem die Finanz­ver­wal­tung ab Mit­te Febru­ar die Anwen­dung der neu­en Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­ord­net hat­te, ist jetzt eine Geset­zes­än­de­rung beschlos­sen wor­den, die wie­der weit­ge­hend die alte Rege­lung her­stellt. Trotz­dem gibt es eini­ge Ände­run­gen gegen­über der alten Rechts­la­ge, bei­spiels­wei­se die Ein­füh­rung einer beson­de­ren Beschei­ni­gung, die das Finanz­amt dem Leis­tungs­emp­fän­ger aus­stellt. In den nächs­ten Wochen wird das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit Sicher­heit noch detail­lier­te­re Anwen­dungs­re­ge­lun­gen für die erneu­te Ände­rung der Rechts­la­ge ver­öf­fent­li­chen, über die wir Sie dann natür­lich infor­mie­ren wer­den. Vor­läu­fig genügt es, den Stich­tag 1. Okto­ber 2014 im Auge zu behal­ten, zu dem die Ände­rung in Kraft tre­ten wird.

Dane­ben ent­hält die Geset­zes­än­de­rung auch eine Rege­lung, die eine kor­re­spon­die­ren­de Besteue­rung gewähr­leis­tet, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger in Alt­fäl­len die ent­rich­te­te Umsatz­steu­er zurück­for­dert, weil er sich nicht mehr als Steu­er­schuld­ner sieht. In die­sem Fall kann die Umsatz­steu­er­fest­set­zung gegen den Leis­tungs­er­brin­ger geän­dert wer­den. Ein Ver­trau­ens­schutz besteht also nicht, aller­dings kann der Leis­tungs­er­brin­ger in die­sem Fall sei­nen Zah­lungs­an­spruch auf Nach­zah­lung der Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abtre­ten, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (Aus­stel­lung einer geän­der­ten Rech­nung mit Umsatz­steu­er­aus­weis, unver­züg­li­che Infor­ma­ti­on des Leis­tungs­emp­fän­gers über die Abtre­tung). Die Abtre­tung gilt dann als Zah­lung der nach­träg­lich fäl­li­gen Umsatz­steu­er, womit der Leis­tungs­er­brin­ger wie­der aus dem Schnei­der ist. Außer büro­kra­ti­schem Auf­wand bringt eine nach­träg­li­che Ände­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft also wenig.