Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

In bestimmten Fällen ist die Passivierung einer Verbindlichkeit trotz eines Rangrücktritts auf künftige Erträge möglich.

Eigent­lich sind Ver­pflich­tun­gen, die nur zu erfül­len sind, soweit künf­tig Ein­nah­men oder Gewin­ne anfal­len, erst dann als Ver­bind­lich­keit oder Rück­stel­lung in der Bilanz zu berück­sich­ti­gen, wenn die Ein­nah­men oder Gewin­ne ange­fal­len sind. Eine Aus­nah­me von die­ser Regel zeigt ein Fall, den das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen zu ent­schei­den hat­te. Dort hat­te die Mut­ter­ge­sell­schaft des betrof­fe­nen Unter­neh­mens einen Rang­rück­tritt für ein gewähr­tes Dar­le­hen erklärt, sodass sie Til­gung und Ver­zin­sung nur aus einem künf­ti­gen Bilanz­ge­winn oder aus einem etwai­gen Liqui­da­ti­ons­über­schuss ver­lan­gen kann. Das Unter­neh­men pas­si­vier­te die­se Dar­le­hens­for­de­rung zu Recht, meint das Gericht. Ent­schei­dend war die Anknüp­fung an den Bilanz­ge­winn, weil die­ser wei­ter gefasst ist als die steu­er­recht­li­che Defi­ni­ti­on künf­ti­ger Ein­nah­men oder Gewin­ne und auch ent­ste­hen kann, wenn kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Gewin­ne anfal­len.