Stromsteuer auf Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage
Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, weswegen der von ihnen verbrauchte Strom der Stromsteuer unterliegt.
Wechselrichter wandeln den von Photovoltaik-Anlagen erzeugten Gleichstrom in allgemein nutz- und einspeisbaren Wechselstrom um. Bei größeren Solaranlagen kann der für deren Betrieb notwendige Strom durchaus ins Gewicht fallen. Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter aber keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, sondern Einrichtungen zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz. Der dort verbrauchte Strom fällt daher nicht unter die Stromsteuerbefreiung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen