Stromsteuer auf Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage

Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, weswegen der von ihnen verbrauchte Strom der Stromsteuer unterliegt.

Wech­sel­rich­ter wan­deln den von Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen erzeug­ten Gleich­strom in all­ge­mein nutz- und ein­speis­ba­ren Wech­sel­strom um. Bei grö­ße­ren Solar­an­la­gen kann der für deren Betrieb not­wen­di­ge Strom durch­aus ins Gewicht fal­len. Für das Finanz­ge­richt Mün­chen sind die Wech­sel­rich­ter aber kei­ne Neben- oder Hilfs­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung, son­dern Ein­rich­tun­gen zur Ein­spei­sung des erzeug­ten Stroms ins öffent­li­che Strom­netz. Der dort ver­brauch­te Strom fällt daher nicht unter die Strom­steu­er­be­frei­ung.