Grobes Verschulden bei elektronischen Steuererklärungen

Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.

Auch ein bereits bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid kann noch geän­dert wer­den, wenn der Steu­er­zah­ler kein gro­bes Ver­schul­den dar­an hat, dass die zur Ände­rung füh­ren­de Tat­sa­che erst spä­ter bekannt wur­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass eine feh­len­de Ein­ga­be in einer elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung mit ELSTER durch­aus ein gro­bes Ver­schul­den sein kann und nicht nur ein rei­ner Ein­ga­be­feh­ler. Dar­an ändert sich auch nichts dadurch, dass ELSTER kei­nen voll­stän­di­gen Aus­druck der Steu­er­erklä­rung lie­fert, son­dern nur die Wer­te aus­gibt, die der Steu­er­zah­ler erfasst hat.