Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit

Eine Vermietung mit Umsatzsteuerausweis, die dann zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt, ist auch für einzelne Räume oder eindeutig bestimmbare Teilflächen möglich.

Der Ver­zicht auf die Umsatz­steu­er­frei­heit und damit der Vor­steu­er­ab­zug kann auch für ein­zel­ne Flä­chen einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie wirk­sam sein, wenn die­se Teil­flä­chen ein­deu­tig bestimm­bar sind. Es ist also nicht zwin­gend ein abgrenz­ba­rer Funk­ti­ons­be­reich (z.B. Büro ver­sus Woh­nung) not­wen­dig. Laut dem Bun­des­fi­nanz­hof genügt für eine sol­che Teilop­ti­on ein hin­rei­chend objek­tiv nach­prüf­ba­rer Auf­tei­lungs­maß­stab. Das ist ins­be­son­de­re bei einer Auf­tei­lung nach den Räu­men der Fall. Die Gemein­flä­chen (Flu­re, Küche, Sani­tär­räu­me) sind dann nach den Ver­hält­nis­sen der steu­er­frei­en zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung zuzu­ord­nen.