Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Zum 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erneut verschärft.

Zwar hat­ten sich die Finanz­mi­nis­ter der Län­der am 27. März 2014 grund­sätz­lich für die Bei­be­hal­tung der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge bei Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen aus­ge­spro­chen. Die Vor­aus­set­zun­gen, um die Straf­frei­heit zu erlan­gen, soll­ten aber wei­ter ver­schärft wer­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun den Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Ände­rungs­ge­setz vor­ge­legt, mit dem die Ände­run­gen zum 1. Janu­ar 2015 umge­setzt wer­den sol­len.

Unter ande­rem soll der Berich­ti­gungs­zeit­raum bei ein­fa­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung von bis­her fünf auf zehn Jah­re ver­dop­pelt und der Straf­zu­schlag bei schwe­rer Steu­er­hin­ter­zie­hung erhöht wer­den. Dane­ben ist in dem Gesetz aber auch eine wich­ti­ge Ände­rung für alle Unter­neh­mer ent­hal­ten, für die nun wie­der mehr Rechts­si­cher­heit geschaf­fen wird, indem eine prak­ti­ka­ble­re Hand­ha­bung von Kor­rek­tu­ren der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung oder Lohn­steu­er­an­mel­dung fest­ge­schrie­ben wird.

  • Ver­jäh­rung: Straf­recht­lich gilt bis­her nur für eine beson­ders schwe­re Steu­er­hin­ter­zie­hung eine zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist. Die­se wird künf­tig auf alle Fäl­le der Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­ge­dehnt. In der Pra­xis bedeu­tet das, dass auch bei einer ein­fa­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern für zehn Jah­re rück­wir­kend nach­erklärt wer­den müs­sen, um Straf­frei­heit zu errei­chen. Steu­er­lich gilt zwar bis­her schon eine zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist, aller­dings muss­te der Steu­er­zah­ler zu den straf­recht­lich bereits ver­jähr­ten Jah­ren bis­her kei­ne Anga­ben machen. Das Finanz­amt muss­te die Anga­ben daher schät­zen, sofern es Anhalts­punk­te für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung auch vor dem ange­zeig­ten Zeit­raum von fünf Jah­ren gab.

  • Straf­zu­schlag: Die Gren­ze, bis zu der eine Steu­er­hin­ter­zie­hung durch eine Selbst­an­zei­ge straf­frei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro hal­biert. Ober­halb die­ser Gren­ze führt die Selbst­an­zei­ge nur dann zu einer Straf­frei­heit, wenn neben den hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern gleich­zei­tig auch ein Straf­zu­schlag gezahlt wird. Die­ser Straf­zu­schlag wird nun gestaf­felt. Statt bis­her 5 % des Hin­ter­zie­hungs­be­trags sind künf­tig min­des­tens 10 % fäl­lig. Ab einem Betrag von 100.000 Euro erhöht sich der Straf­zu­schlag auf 15 %, ab einer Mil­li­on Euro auf 20 %.

  • Hin­ter­zie­hungs­zin­sen: Zukünf­tig müs­sen neben den hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern auch die dar­auf ent­fal­len­den Hin­ter­zie­hungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen recht­zei­tig gezahlt wer­den, um im Rah­men einer Selbst­an­zei­ge Straf­frei­heit zu erlan­gen. Bei der Berich­ti­gung oder ver­spä­te­ten Abga­be von Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen bleibt es aber bei der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge. Die Straf­frei­heit hängt hier also nicht von der gleich­zei­ti­gen Zah­lung der Zin­sen ab.

  • Aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge: Über man­che aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge erlan­gen die Finanz­äm­ter bis­her nur zufäl­lig Kennt­nis, bei­spiels­wei­se über die berühm­ten Steu­er­da­ten-CDs, sofern sie vom Steu­er­zah­ler nicht erklärt wer­den. Wenn die Fest­set­zungs­frist für die­se Kapi­tal­erträ­ge bereits abge­lau­fen ist, war bis­her kei­ne Steu­er­fest­set­zung oder straf­recht­li­che Ver­fol­gung mehr mög­lich. Für aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge in Staa­ten, die nicht am auto­ma­ti­schen Daten­aus­tausch teil­neh­men, wird daher die steu­er­li­che Anlauf­hem­mung neu gere­gelt, womit die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung bis zu zehn Jah­re spä­ter beginnt.

  • Sperr­grün­de: Die Lis­te der Grün­de, aus denen kei­ne straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge mehr mög­lich ist, wird erwei­tert. Eine Selbst­an­zei­ge ist künf­tig nicht mehr mög­lich, wenn eine Umsatz­steu­er-Nach­schau, Lohn­steu­er-Nach­schau oder eine ande­re steu­er­li­che Nach­schau begon­nen hat. Neben die­sem neu­en Sperr­grund wer­den bei ande­ren Sperr­grün­den die For­mu­lie­run­gen geän­dert, sodass mehr Per­so­nen von der Sperr­wir­kung erfasst sind. Das betrifft Anstif­ter und Gehil­fen der Steu­er­hin­ter­zie­hung als auch ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter eines Unter­neh­mens, die vor ihrem Aus­schei­den an einer Steu­er­hin­ter­zie­hung durch das Unter­neh­men betei­ligt waren.

  • Lohn- und Umsatz­steu­er: Die Kor­rek­tur einer Lohn­steu­er­an­mel­dung oder einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung gilt gleich­zei­tig als straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge. Bis­her gab es dabei aber eine wesent­li­che Ein­schrän­kung. Damit die Selbst­an­zei­ge in Form der Kor­rek­tur straf­be­frei­end wirkt, muss sie näm­lich voll­stän­dig sein. Wer­den Kor­rek­tu­ren für ande­re Zeit­räu­me erst spä­ter ein­ge­reicht oder der­sel­be Zeit­raum mehr­fach kor­ri­giert, hebt das die Straf­frei­heit wie­der auf. Auch wenn die Finanz­äm­ter sol­che Fäl­le bis­her nur im Aus­nah­me­fall auf­ge­grif­fen haben, wird die Rege­lung hier steu­er­zah­ler­freund­li­cher und rechts­si­che­rer aus­ge­stal­tet. Für die (Vor-)Anmeldungen ist näm­lich eine Aus­nah­me vom Voll­stän­dig­keits­ge­bot und der Tatent­de­ckung vor­ge­se­hen. Eine kor­ri­gier­te oder ver­spä­te­te Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung oder Lohn­steu­er­an­mel­dung gilt damit künf­tig wie­der als wirk­sa­me Teil­selbst­an­zei­ge. Als wei­te­re Aus­nah­me ist vor­ge­se­hen, dass die Berich­ti­gung einer Umsatz­steu­er­erklä­rung für das Vor­jahr nicht auch Berich­ti­gun­gen für die Vor­anmel­dun­gen des lau­fen­den Jah­res umfas­sen muss.