Selbstbehalt bei der Krankenversicherung nicht abziehbar

Der Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung ist nicht als nachgelagerter Versicherungsbeitrag abziehbar, sondern allenfalls als außergewöhnliche Belastung.

Eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung mit einem Selbst­be­halt mag bei den Bei­trä­gen güns­ti­ger sein, in der Steu­er­erklä­rung ist sie es aber nicht unbe­dingt. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen will den Selbst­be­halt nur als Krank­heits­kos­ten aner­ken­nen, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind, soweit sie die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung über­stei­gen. Der Klä­ger dage­gen hat­te gel­tend gemacht, der Selbst­be­halt in Form einer Kür­zung der beim Ver­si­che­rungs­trä­ger ein­ge­reich­ten Auf­wen­dun­gen sei ein nach­ge­la­ger­ter Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag. Bei­trä­ge sind aber laut dem Gericht nur sol­che Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Erlan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ste­hen und damit letzt­lich der Vor­sor­ge die­nen. Das sei bei einem Selbst­be­halt nicht der Fall.