Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1. Oktober 2014 geäußert.

Durch das Kroa­ti­en­an­pas­sungs­ge­setz wur­de die Anwen­dung der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers in meh­re­ren Berei­chen zum 1. Okto­ber 2014 geän­dert. Sie gilt nun auch für die Lie­fe­rung von Tablet-Com­pu­tern und Spie­le­kon­so­len, Edel­me­tal­len, uned­len Metal­len, Selen und Cer­mets. Dane­ben wird der Anwen­dungs­be­reich der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auf Bau- und Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen wie­der weit­ge­hend so gefasst, wie er zu Beginn des Jah­res bestand.

Es kommt also bei Bau- und Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen nun wie­der dar­auf an, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger nach­hal­tig selbst Bau­leis­tun­gen erbringt. Rei­ne Bau­trä­ger, die aus­schließ­lich eige­ne Grund­stü­cke zum Zwe­cke des Ver­kaufs bebau­en, füh­ren eine blo­ße Grund­stücks­lie­fe­rung aus und fal­len daher nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers. Das gilt auch dann, wenn die Kauf­ver­trä­ge mit den Kun­den zu einem Zeit­punkt geschlos­sen wer­den, in dem der Kun­de noch Ein­fluss auf die Bau­aus­füh­rung und Bau­ge­stal­tung neh­men kann.

Außer­dem wur­de klar­ge­stellt, dass bei der Lie­fe­rung bestimm­ter Gegen­stän­de (ins­be­son­de­re Schrott, Alt­me­tal­le und Abfall, Edel­me­tal­le, uned­le Metal­le, Selen und Cer­mets), für die die Vor­aus­set­zun­gen der Dif­fe­renz­be­steue­rung vor­lie­gen, und für die der Unter­neh­mer die­se Rege­lung auch anwen­det, der Leis­tungs­emp­fän­ger nicht Steu­er­schuld­ner wird. Die Anwen­dung der Steu­er­schuld­ner­schaft ist für den Leis­tungs­emp­fän­ger in die­sen Fäl­len schlech­ter­dings nicht mög­lich, weil er regel­mä­ßig den Ein­kaufs­preis der an ihn gelie­fer­ten Gegen­stän­de nicht kennt und so die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­be­steue­rung nicht ermit­teln kann.

Zu die­sen Ände­run­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun auf ins­ge­samt 20 Sei­ten Details zur Umstel­lung gere­gelt. Neben einer Ände­rung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses ent­hält das Schrei­ben haupt­säch­lich Vor­ga­ben, wie bei Schluss­rech­nun­gen, Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen und Abrech­nun­gen zu ver­fah­ren ist, die nach dem Stich­tag erstellt wer­den, aber Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Zah­lun­gen vor dem Stich­tag betref­fen.

Für die Lie­fe­rung von Tablet-Com­pu­tern, Spie­le­kon­so­len, Edel­me­tal­len, uned­len Metal­len, Selen und Cer­mets wird außer­dem eine Über­gangs­re­ge­lung geschaf­fen. Die Ver­trags­part­ner kön­nen dem­nach für Lie­fe­run­gen, die nach dem 30. Sep­tem­ber 2014 und vor dem 1. Janu­ar 2015 aus­ge­führt wer­den, ein­ver­nehm­lich noch von der Steu­er­schuld­ner­schaft des leis­ten­den Unter­neh­mers aus­ge­hen. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass der Umsatz vom leis­ten­den Unter­neh­mer in zutref­fen­der Höhe ver­steu­ert wird.