Grundsteuererlass bei Zwischenmietverhältnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Möglichkeit eines Grundsteuererlasses bei einem Zwischenmietverhältnis befasst und im Streitfall negativ entschieden.

Ein Unter­neh­men hat­te sei­ne Immo­bi­lie an ein ande­res Unter­neh­men aus der glei­chen Unter­neh­mens­grup­pe ver­mie­tet, das die Immo­bi­lie wie­der­um am frei­en Markt ver­mie­tet hat­te. Nach­dem der End­mie­ter in die Insol­venz ging, bean­trag­ten die Unter­neh­men gemein­sam einen teil­wei­sen Grund­steu­er­erlass, sind jetzt aber beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit ihrem Ansin­nen geschei­tert. Das Gericht stell­te näm­lich fest, dass der Anspruch auf Grund­steu­er­erlass allein dem Steu­er­schuld­ner zusteht, sodass es auch nur auf des­sen Begrün­dung und Ver­ant­wor­tung der Ertrags­min­de­rung ankommt. Wenn der Steu­er­schuld­ner aber die Immo­bi­lie an einen gewerb­li­chen Zwi­schen­mie­ter mit einer fes­ten Ver­trags­lauf­zeit zu einem nicht markt­ge­rech­ten Miet­zins, ohne Kün­di­gungs­mög­lich­keit und ohne etwai­ge Betei­li­gung an höhe­ren Ein­nah­men des Zwi­schen­ver­mie­ters ver­mie­tet, hat er die Ertrags­min­de­rung zu ver­tre­ten und damit kei­nen Anspruch auf einen Steu­er­erlass.