Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß

Selbst bei einem Zwischenmietverhältnis und der daraus folgenden Doppelbesteuerung hält der Bundesfinanzhof die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für verfassungsgemäß.

Die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen hält der Bun­des­fi­nanz­hof auch bei einer Wei­ter­ver­mie­tung für ver­fas­sungs­ge­mäß. Geklagt hat­te ein Unter­neh­men, das Laden­lo­ka­le ange­mie­tet und an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten wei­ter­ver­mie­tet hat­te. Auf­grund der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten wur­den die Miet­zah­lun­gen sowohl bei der Mut­ter- als auch bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten dem Gewer­be­er­trag hin­zu­ge­rech­net, was zu einer Dop­pel­be­steue­rung führt. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht im Gesetz aller­dings kei­ne Anhalts­punk­te dafür, Zwi­schen­ver­mie­tun­gen nicht bei der Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen. Auch für einen Erlass der Steu­er aus Bil­lig­keits­grün­den sieht der Bun­des­fi­nanz­hof im Regel­fall kei­nen Anlass. Noch ist das letz­te Wort aller­dings nicht gespro­chen, denn beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist noch ein Ver­fah­ren anhän­gig, in dem es eben­falls um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung geht.