Erbschaftsteuerfreibetrag bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat erneut festgestellt, dass der niedrige Freibetrag für Auslandsfälle bei der Erbschaftsteuer gegen EU-Recht verstößt.

Wenn sowohl der Erbe als auch der Erb­las­ser ihren Wohn­sitz nicht in Deutsch­land haben, beträgt der Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er für das in Deutsch­land ver­erb­te Ver­mö­gen nur 2.000 Euro. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat nun erneut ent­schie­den, dass die­ser Frei­be­trag euro­pa­rechts­wid­rig ist, weil er gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­stößt. Anders als das vor­he­ri­ge Urteil basiert das neue Urteil nicht auf einem kon­kre­ten Fall, son­dern auf einer Kla­ge der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on. Deutsch­land wird damit nicht umhin kom­men, das Gesetz erneut zu ändern, nach­dem die letz­te Ände­rung im Jahr 2011 nicht aus­reicht.