Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Der Regierungsentwurf für das inoffizielle Jahressteuergesetz 2015 in Form des Zollkodexanpassungsgesetzes liegt jetzt vor.

Wie schon im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Kroa­ti­en­an­pas­sungs­ge­setz ange­kün­digt hat die Bun­des­re­gie­rung nun ein wei­te­res gro­ßes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz als Ent­wurf vor­ge­legt. Das Gesetz soll den Namen “Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Uni­on und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” tra­gen, ist aber eigent­lich ein inof­fi­zi­el­les “Jah­res­steu­er­ge­setz 2015”. Nach aktu­el­lem Stand wird das Gesetz fol­gen­de wich­ti­gen Ände­run­gen ent­hal­ten:

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof sich letz­tes Jahr bei der Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils aus Betriebs­ver­an­stal­tun­gen teil­wei­se gegen die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gestellt hat, wird nun die alte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gesetz­lich ver­an­kert. Kon­kret wird ab 2015 zwar die Frei­gren­ze pro Arbeit­neh­mer und Ver­an­stal­tung von 110 Euro auf 150 Euro ange­ho­ben, aber dafür sind dann auch wie­der alle Gemein­kos­ten antei­lig auf die Arbeit­neh­mer umzu­le­gen. Auch die Erstat­tung von Kos­ten für die Anrei­se ist dann wie­der zu berück­sich­ti­gen. In der aktu­el­len Form führt die geplan­te Ände­rung noch zu Fol­ge­pro­ble­men. Bei­spiels­wei­se sind nur Betriebs­ver­an­stal­tun­gen begüns­tigt, die allen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen offen­ste­hen. Die Weih­nachts­fei­er nur einer Abtei­lung oder Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit fällt also min­des­tens in eine Grau­zo­ne.

  • Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fami­li­en: Ver­schie­de­ne Ser­vice­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur bes­se­ren Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf sind ab 2015 steu­er­frei. Der Arbeit­ge­ber kann exter­ne Dienst­leis­ter beauf­tra­gen, die den Arbeit­neh­mer bei der Betreu­ung von Kin­dern oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen bera­ten oder Betreu­ungs­per­so­nal ver­mit­teln. Außer­dem sind Leis­tun­gen zur kurz­fris­ti­gen Betreu­ung von Kin­dern unter 14 Jah­ren oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen bis zu 600 Euro im Jahr steu­er­frei, wenn die Betreu­ung aus beruf­li­chen Grün­den zwin­gend not­wen­dig ist.

  • Solva­bi­li­täts­zah­lun­gen: Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers an eine Ver­sor­gungs­ein­rich­tung zur Erfül­lung der Solva­bi­li­täts­vor­schrif­ten sind ab Ver­kün­dung des Geset­zes nur noch für die erst­ma­li­ge Bereit­stel­lung der Kapi­tal­aus­stat­tung steu­er­frei. Dadurch wird ein Steu­er­spar­mo­dell ver­hin­dert, bei dem sol­che Zah­lun­gen spä­ter zur Finan­zie­rung der zuvor redu­zier­ten Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge für eine Alters­ver­sor­gung ver­wen­det wer­den.

  • Fir­men­män­tel und Vor­rats­ge­sell­schaf­ten: Um mög­li­chem Umsatz­steu­er­be­trug vor­zu­beu­gen, müs­sen Unter­neh­mer, die einen Fir­men­man­tel oder eine Vor­rats­ge­sell­schaft über­neh­men, zukünf­tig wie Exis­tenz­grün­der zwei Jah­re lang eine monat­li­che Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung abge­ben.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft: Als wei­te­re Maß­nah­me gegen mög­li­chen Umsatz­steu­er­be­trug wird ein Schnell­re­ak­ti­ons­me­cha­nis­mus ein­ge­führt. Die­ser erlaubt es dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, kurz­fris­tig den Umfang der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auf wei­te­re Waren oder Leis­tun­gen aus­zu­deh­nen, ohne dass dafür vor­her eine Zustim­mung der EU not­wen­dig ist. Bis­her ist eine Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft nur nach Geneh­mi­gung durch den EU-Minis­ter­rat mög­lich, was im Schnitt etwa acht Mona­te dau­ert.

  • Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren: Das Teil­ab­zugs­ver­bot beim Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren wird auf Sub­stanz­ver­lus­te bei eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Dar­le­hen zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen erwei­tert. Auch Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen, Betriebs­aus­ga­ben oder Ver­äu­ße­rungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung von Wirt­schafts­gü­tern zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, an der der Über­las­sen­de betei­ligt ist, wer­den in das Teil­ab­zugs­ver­bot ein­be­zo­gen. Bei­de Ände­run­gen sind Reak­tio­nen auf Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs, der die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ver­wor­fen hat­te.

  • Steu­er­ermä­ßi­gung bei aus­län­di­schen Ein­künf­ten: Die Anrech­nung aus­län­di­scher Steu­ern auf die deut­sche Kör­per­schaft­steu­er wird erwei­tert. Die neue Rege­lung gilt schon für in 2014 zuflie­ßen­de aus­län­di­sche Ein­künf­te.

  • Land- und Fort­swirt­schaft: Nach der wie­der­hol­ten Kri­tik des Bun­des­rech­nungs­hofs am bis­he­ri­gen Ver­fah­ren wird die Gewinn­ermitt­lung nach Durch­schnitts­sät­zen über­ar­bei­tet. Die Vor­schrift wird ziel­ge­nau­er aus­ge­stal­tet und teil­wei­se ver­ein­facht. Die vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen gel­ten für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 30. Dezem­ber 2015 enden. Par­al­lel wird der Frei­be­trag für Land- und Forst­wir­te von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dia­ly­se­leis­tun­gen: Die Erbrin­gung nicht­ärzt­li­cher Dia­ly­se­leis­tun­gen wird von der Umsatz­steu­er befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wag­nis­ka­pi­tal, der seit 2013 vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um gewährt wird, wird rück­wir­kend steu­er­frei gestellt.

  • Giro­sam­mel­ver­wah­rung: Bei der Giro­sam­mel­ver­wah­rung von Akti­en kann der Inha­ber die Divi­den­den­re­gu­lie­rung durch die Wert­pa­pier­sam­mel­bank ganz oder teil­wei­se aus­schlie­ßen. Zur Ver­hin­de­rung eines Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dells wird ab 2015 der Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge als aus­zah­len­de Stel­le zum Steu­er­ab­zug auf Divi­den­den­er­trä­ge für sol­che abge­setz­ten Bestän­de ver­pflich­tet.

  • Alters­vor­sor­ge: Ab 2015 sol­len statt bis­her 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jähr­lich für Bei­trä­ge zuguns­ten einer Basis­ver­sor­gung im Alter abzieh­bar sein. Das kann die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung, eine berufs­stän­di­sche Ver­sor­gung oder eine pri­va­te Basis­ren­te sein. Außer­dem kön­nen die Anbie­ter bei der Basis­ren­te dann die Ver­si­che­rungs­leis­tung steue­run­schäd­lich statt monat­lich auch in einem Jah­res­be­trag aus­zah­len oder Klein­be­trags­ren­ten abfin­den.

  • Ein­zel­ver­an­la­gung: Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen wer­den bei der Ein­zel­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten und Lebens­part­nern ab 2015 bei­den Part­nern auto­ma­tisch je zur Hälf­te zuge­rech­net. Die Part­ner kön­nen aber auch gemein­sam eine ande­re Auf­tei­lung bean­tra­gen. Bis­her wur­den die Auf­wen­dun­gen vor­ran­gig dem Part­ner zuge­rech­net, der sie wirt­schaft­lich getra­gen hat, was aber in der Pra­xis regel­mä­ßig zu Pro­ble­men und zufäl­li­gen Effek­ten in Abhän­gig­keit von der Nut­zung getrenn­ter oder gemein­sa­mer Kon­ten geführt hat. Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen kön­nen Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner geson­dert von der übri­gen Auf­tei­lung der Son­der­aus­ga­ben dem Part­ner zuord­nen, der spä­ter die Bezü­ge erhal­ten wird und damit der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung unter­liegt.

  • Kin­der­geld: Beim Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag wer­den Kin­der künf­tig auch wäh­rend einer bis zu vier Mona­te lan­gen Zwangs­pau­se zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und einem frei­wil­li­gen Wehr­dienst berück­sich­tigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehr­dienst.

  • Erst­aus­bil­dung: Die Kos­ten für die ers­te Berufs­aus­bil­dung sind nur begrenzt als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar und damit ins­be­son­de­re nicht als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten in spä­te­re Jah­re über­trag­bar. Bis­her gibt es aller­dings kei­ne Vor­ga­ben zum Umfang einer Erst­aus­bil­dung. Daher kön­nen Berufs­ein­stei­ger der­zeit vor einer geplan­ten kos­ten­in­ten­si­ven Aus­bil­dung zunächst eine kur­ze ers­te Aus­bil­dung absol­vie­ren, bei­spiels­wei­se als Flug­be­glei­ter oder Taxi­fah­rer. Damit ist die eigent­li­che Aus­bil­dung kei­ne Erst­aus­bil­dung mehr und die Kos­ten sind als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kos­ten für eine wei­te­re Berufs­aus­bil­dung nur dann als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, wenn eine gere­gel­te ers­te Aus­bil­dung von min­des­tens 18 Mona­ten abge­schlos­sen wur­de. Die Vor­aus­set­zung gilt auch als erfüllt, wenn zumin­dest die Abschluss­prü­fung einer sol­chen Aus­bil­dung erfolg­reich abge­legt wird.

  • Kor­re­spon­die­ren­de Beschei­de: Bean­tragt ein Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner die Kor­rek­tur einer Anrech­nungs­ver­fü­gung oder eines Abrech­nungs­be­scheids zu sei­nen Guns­ten, kann das Finanz­amt künf­tig den Bescheid beim ande­ren Part­ner ent­spre­chend anpas­sen, womit eine kor­re­spon­die­ren­de Fest­set­zung bei bei­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern sicher­ge­stellt wird.

  • Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern: Zur Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und der immer noch nicht ein­ge­führ­ten Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (WIdNr) wer­den ver­schie­de­ne Vor­schrif­ten in der Abga­ben­ord­nung ange­passt oder ergänzt. Zur Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wer­den künf­tig mehr Daten gespei­chert und die WIdNr wird um ein fünf­stel­li­ges Merk­mal ergänzt, mit dem unter­schied­li­che Geschäfts­be­rei­che oder Betriebs­stät­ten ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen.

  • Zustän­dig­keit: Nach einer Wohn­sitz- oder Betriebs­ver­la­ge­rung gilt künf­tig eine ein­deu­ti­ge Zustän­dig­keits­re­ge­lung für die geson­der­te Gewinn­fest­stel­lung. Dem­nach sind für die Zustän­dig­keit künf­tig immer die aktu­el­len Ver­hält­nis­se maß­geb­lich, auch für Zeit­räu­me vor dem Orts­wech­sel.

  • Voll­stre­ckungs­ge­büh­ren: Vor einem Jahr wur­den die Gerichts­voll­zie­her­ge­büh­ren um rund 30 % ange­ho­ben. Die­se Erhö­hung wird nun für Steu­er­for­de­run­gen über­nom­men.

  • Fest­set­zungs­frist: Grund­la­gen­be­schei­de res­sort­frem­der Behör­den sol­len ab Bekannt­ga­be des Geset­zes nur dann eine Ablauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist bewir­ken, wenn sie vor Ablauf der Fest­set­zungs­frist für die jewei­li­ge Steu­er bean­tragt wur­den. Die Ände­rung ist eine Reak­ti­on auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, der die Ablauf­hem­mung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Fest­set­zungs­frist ergan­gen war.

  • Geld­wä­sche­ver­dacht: Die Finanz­be­hör­den sind künf­tig in mehr Fäl­len als bis­her ver­pflich­tet, Ver­dachts­mo­men­te auf eine Geld­wä­sche an die zustän­di­gen Behör­den zu mel­den.

  • Zoll­ko­de­xan­pas­sung: Sei­nen Namen ver­dankt das Gesetz diver­sen Ände­run­gen in der Abga­ben­ord­nung, die an den neu­en Zoll­ko­dex der EU ange­passt wird. Es wer­den aber haupt­säch­lich Ver­wei­se aktua­li­siert, ohne dass sich in der Pra­xis viel ändert.

Geht es nach dem Zeit­plan der Bun­des­re­gie­rung, soll der Bun­des­tag das Gesetz bis zum 5. Dezem­ber 2014 ver­ab­schie­den, sodass der Bun­des­rat in sei­ner letz­ten Sit­zung in die­sem Jahr am 19. Dezem­ber 2014 noch zustim­men kann. Die­ser Zeit­plan ist aber nur dann zu hal­ten, wenn die Bun­des­län­der kei­ne wesent­li­chen Ände­run­gen an dem Gesetz vor­neh­men wol­len, die zu einer erneu­ten Lesung im Bun­des­tag füh­ren wür­den oder gar die Ein­schal­tung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zur Fol­ge hät­ten.