Zweitwohnungsteuer gilt nicht für leerstehende Wohnungen

Für eine nur als Kapitalanlage gehaltene Wohnung fällt keine Zweitwohnungsteuer an.

In zwei ähn­li­chen Fäl­len hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun ent­schie­den, dass für eine leer ste­hen­de Woh­nung kei­ne Zweit­woh­nungsteu­er anfällt. Zwar dür­fen die Kom­mu­nen von der Ver­mu­tung aus­ge­hen, dass eine Zweit­woh­nung auch bei zeit­wei­li­gem Leer­stand der per­sön­li­chen Lebens­füh­rung dient und damit steu­er­pflich­tig ist. Anders sieht es aber aus, wenn die Immo­bi­lie über Jah­re leer steht und nach­weis­lich nicht genutzt wird, weil sie ledig­lich als Kapi­tal­an­la­ge gehal­ten wird. In den bei­den Ver­fah­ren ließ sich das unter ande­rem dadurch bele­gen, dass in den Woh­nun­gen jah­re­lang weder Strom noch Was­ser ver­braucht wor­den waren.