Kindergeld für Doktoranden

Ein Finanzgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Ausbildungsdienstverhältnis ist.

Kin­der­geld gibt es für ein voll­jäh­ri­ges Kind nach der Erst­aus­bil­dung nur dann, wenn das Kind sich noch in der Aus­bil­dung befin­det und nicht mehr als 20 Stun­den in der Woche arbei­tet. Ob ein Pro­mo­ti­ons­stu­dent, der in Voll­zeit als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter ange­stellt ist, die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, muss­te das Finanz­ge­richt Müns­ter prü­fen. Es kam zu dem Ergeb­nis, dass hier kein Anspruch auf Kin­der­geld besteht. Die Erst­aus­bil­dung sei bereits durch das Erst­stu­di­um abge­schlos­sen, das die Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung zur Pro­mo­ti­on ist. Die Tätig­keit als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter wie­der­um gibt zwar reich­lich Gele­gen­heit zur For­schung für die Pro­mo­ti­ons­ar­beit und bie­te ande­re Syn­er­gie­ef­fek­te, aber sie sei kein unschäd­li­ches Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis. Weil aber die Anfor­de­run­gen an ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis nicht genau defi­niert sind und auch noch kei­ne Recht­spre­chung dazu vor­liegt, hat das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen.