Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Zum Jahreswechsel ändern sich europaweit die Regeln für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen an Endkunden.

Ab dem 1. Janu­ar 2015 liegt der Leis­tungs­ort bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Rund­funk- und Fern­seh­leis­tun­gen sowie auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in dem Staat, in dem der Kun­de wohnt oder ansäs­sig ist. Damit erfolgt die Umsatz­be­steue­rung die­ser Leis­tun­gen künf­tig ein­heit­lich nicht mehr in dem Staat, in dem der leis­ten­de Unter­neh­mer ansäs­sig ist, son­dern am Ver­brauchsort.

Als Fol­ge davon müs­sen sich Unter­neh­mer ent­we­der in den ande­ren EU-Staa­ten umsatz­steu­er­lich erfas­sen las­sen und dort ihren Mel­de- und Erklä­rungs­pflich­ten nach­kom­men oder die Son­der­re­ge­lung “Mini-One-Stop-Shop” in Anspruch neh­men. Die­se Rege­lung ermög­licht es Unter­neh­mern, ihre in den übri­gen EU-Mit­glied­staa­ten aus­ge­führ­ten Umsät­ze, die unter die Son­der­re­ge­lung fal­len, in einer beson­de­ren Steu­er­erklä­rung zu erklä­ren, die­se Steu­er­erklä­rung zen­tral über das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zu über­mit­teln und die fäl­li­ge Steu­er ins­ge­samt zu zah­len.

Eine Ein­schrän­kung gibt es aber: Die Son­der­re­ge­lung gilt nur für Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in EU-Staa­ten, in denen der Unter­neh­mer kei­ne umsatz­steu­er­li­che Betriebs­stät­te hat. Außer­dem müs­sen Unter­neh­mer über die im Rah­men der Son­der­re­ge­lung getä­tig­ten Umsät­ze Auf­zeich­nun­gen füh­ren, die es ermög­li­chen Steu­er­erklä­rung und Zah­lun­gen auf Rich­tig­keit zu prü­fen. Die­se müs­sen dem BZSt oder den zen­tral zustän­di­gen Behör­den der übri­gen EU-Mit­glied­staa­ten auf Anfor­de­rung auf elek­tro­ni­schem Weg zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die Auf­be­wah­rungs­frist für die Auf­zeich­nun­gen beträgt zehn Jah­re.

Seit dem 1. Okto­ber 2014 kön­nen deut­sche Unter­neh­men beim BZSt die Teil­nah­me am Mini-One-Stop-Shop ab dem 1. Janu­ar 2015 unter der Web­adres­se https://www.elsteronline.de/bportal bean­tra­gen. Eine ande­re tech­ni­sche Her­aus­for­de­rung für Unter­neh­mer ist, dass sie ab dem 1. Janu­ar 2015 in ihren Online-Shops immer den kor­rek­ten Umsatz­steu­er­satz des jewei­li­gen Lan­des, in dem der Kun­de ansäs­sig ist, aus­wei­sen und anwen­den müs­sen. Außer einem Ver­weis auf die Steu­er­sät­ze der ver­schie­de­nen EU-Staa­ten gibt es dazu aber kei­ne Hil­fe vom BZSt. Dafür bie­tet aber die EU-Kom­mis­si­on jetzt ein Inter­net­por­tal an, in dem umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen zu den neu­en Regeln ent­hal­ten sind.