Ergänzungen zum neuen Reisekostenrecht

Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisung zur Reisekostenreform überarbeitet und ergänzt.

Vor gut einem Jahr hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um sein Ein­füh­rungs­schrei­ben zur Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts ver­öf­fent­licht. Die­ses Schrei­ben hat das Minis­te­ri­um jetzt über­ar­bei­tet und ergänzt. Grund­sätz­li­che Ände­run­gen gibt es dabei nicht, aber das Minis­te­ri­um hat in das nun 62 Sei­ten umfas­sen­de Schrei­ben neben Klar­stel­lun­gen auch neue Bei­spie­le auf­ge­nom­men und wei­te­re Fall­kon­stel­la­tio­nen gere­gelt. Eine wich­ti­ge Ände­rung, die ab 2015 zu beach­ten ist, betrifft die Mahl­zei­ten­ge­stel­lung im Flug­zeug oder Zug. Hier ist ein Über­blick über die wesent­li­chen Ergän­zun­gen in der neu­en Ver­si­on:

  • Tätig­keits­stät­te: Eine Tätig­keits­stät­te ist eine von der Woh­nung getrenn­te, orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung. Vom Arbeit­ge­ber ange­mie­te­te Räu­me in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers sind also kei­ne Tätig­keits­stät­te. Dage­gen sind Bau­con­tai­ner, die län­ger­fris­tig auf einer Groß­bau­stel­le sta­tio­niert sind, und in denen sich Bau­bü­ros, Auf­ent­halts­räu­me oder Sani­tär­ein­rich­tun­gen befin­den, eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung. Befin­den sich auf einem Betriebs­ge­län­de meh­re­re orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen, zäh­len sie zusam­men als eine Tätig­keits­stät­te. Ein Arbeit­neh­mer ohne ers­te Tätig­keits­stät­te ist außer­halb sei­ner Woh­nung immer aus­wärts tätig.

  • Zuord­nung: Bei meh­re­ren Betriebs­stät­ten rich­tet sich die ers­te Tätig­keits­stät­te nach der Zuord­nungs­ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers. Sofern der Arbeit­neh­mer in einer Tätig­keits­stät­te zumin­dest in ganz gerin­gem Umfang tätig wer­den soll (z. B. Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, Stun­den­zet­tel oder Krank- und Urlaubs­mel­dung abge­ben etc.), kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer die­ser Tätig­keits­stät­te zuord­nen. Die Abga­be von Krank- oder Urlaubs­mel­dun­gen durch Drit­te (Post, Bote oder Ange­hö­ri­ge) reicht für eine Zuord­nung aller­dings nicht aus, da ein Tätig­wer­den auch ein per­sön­li­ches Erschei­nen vor­aus­setzt.

  • Lkw-Fah­rer: Hat der Arbeit­ge­ber kei­ne Zuord­nung vor­ge­nom­men, gilt eine Tätig­keits­stät­te unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den­noch als ers­te Tätig­keits­stät­te. Allein ein regel­mä­ßi­ges Auf­su­chen der betrieb­li­chen Ein­rich­tung für Rüst­zei­ten oder zur Vor­be­rei­tung der Zustell­rou­te reicht dafür nicht. Aus­drück­lich klar­ge­stellt wird nun, dass auch die Abho­lung oder Abga­be von Kun­den­dienst­fahr­zeu­gen oder Lkws ein­schließ­lich deren Be- und Ent­la­dung nicht zu einer auto­ma­ti­schen Zuord­nung führt.

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen: Ist ein Arbeit­neh­mer an einem Tag mehr­fach oder über Nacht (an zwei Tagen ohne Über­nach­tung) aus­wärts tätig, kön­nen die Abwe­sen­heits­zei­ten die­ser Tätig­kei­ten zusam­men­ge­rech­net wer­den. Im Fall der Tätig­keit über Nacht kön­nen sie für den Kalen­der­tag berück­sich­tigt wer­den, auf den der über­wie­gen­de Teil der Abwe­sen­heit ent­fällt.

  • Mehr­tä­gi­ge Aus­wärts­tä­tig­keit: Eine mehr­tä­gi­ge Aus­wärts­tä­tig­keit mit Über­nach­tung liegt auch dann vor, wenn die beruf­li­che Tätig­keit über Nacht aus­ge­übt wird, an die sich eine Schlaf­pau­se am Tage sowie eine wei­te­re Tätig­keit über Nacht anschließt. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob für die Über­nach­tung tat­säch­lich Über­nach­tungs­kos­ten anfal­len (Schla­fen im Lkw etc.).

  • Aus­lands­tä­tig­keit: Bei Aus­wärts­tä­tig­kei­ten in ver­schie­de­nen aus­län­di­schen Staa­ten ist für den Anrei­se­tag, an dem noch kei­ne beruf­li­che Tätig­keit erfolgt, jeweils die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le des Ortes maß­ge­bend, der vor Mit­ter­nacht erreicht wird. Am Abrei­se­tag ist dage­gen die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le des letz­ten Tätig­keits­or­tes anzu­wen­den.

  • Drei­mo­nats­frist: Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen kön­nen nur für die ers­ten drei Mona­te einer län­ger­fris­ti­gen Tätig­keit an einer Tätig­keits­stät­te gel­tend gemacht wer­den. Wer­den meh­re­re orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen inner­halb eines groß­räu­mi­gen Werks- oder Betriebs­ge­län­des auf­ge­sucht, gilt das als Tätig­keit an einer Tätig­keits­stät­te. Han­delt es sich aber um betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen ver­schie­de­ner Auf­trag­ge­ber oder Kun­den, lie­gen meh­re­re Tätig­keits­stät­ten vor. Das gilt auch dann, wenn die Tätig­keits­stät­ten in unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Nähe zuein­an­der lie­gen.

  • Mahl­zei­ten­ge­stel­lung: Zu den vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Mahl­zei­ten gehö­ren auch die im Flug­zeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beför­de­rung unent­gelt­lich ange­bo­te­nen Mahl­zei­ten, sofern die Rech­nung für das Ticket auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist und von ihm erstat­tet wird. Die Ver­pfle­gung muss dabei nicht offen auf der Rech­nung aus­ge­wie­sen sein. Ledig­lich wenn anhand des Beför­de­rungs­ta­rifs oder ande­rer Fak­to­ren fest­steht, dass es sich um eine rei­ne Beför­de­rungs­leis­tung han­delt, bei der kei­ne unent­gelt­li­chen Mahl­zei­ten ange­bo­ten wer­den, liegt kei­ne Mahl­zei­ten­ge­stel­lung vor. Arbeit­ge­ber müs­sen die­se neue Vor­ga­be laut einer Über­gangs­re­ge­lung erst ab dem 1. Janu­ar 2015 zwin­gend beach­ten.

  • Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le: Auch ein vom Arbeit­ge­ber wäh­rend einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit zur Ver­fü­gung gestell­ter Snack oder Imbiss (beleg­te Bröt­chen, Kuchen, Obst etc.) kann eine Mahl­zeit sein, die zur Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le führt. Eine fes­te zeit­li­che Gren­ze für die Fra­ge, ob ein Früh­stück, Mit­tag- oder Abend­essen zur Ver­fü­gung gestellt wird, gibt es nicht. Maß­stab ist daher, ob die zur Ver­fü­gung gestell­te Ver­pfle­gung eine die­ser Mahl­zei­ten ersetzt. Für die Kür­zung spielt es kei­ne Rol­le, ob die vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­te Mahl­zeit vom Arbeit­neh­mer tat­säch­lich ein­ge­nom­men wird oder die Kos­ten für die gestell­te Mahl­zeit nied­ri­ger sind als der jewei­li­ge pau­scha­le Kür­zungs­be­trag. Eine Kür­zung ist nur dann nicht vor­zu­neh­men, wenn der Arbeit­ge­ber kei­ne Mahl­zeit zur Ver­fü­gung stellt. Essens­mar­ken sind dage­gen kei­ne vom Arbeit­ge­ber gestell­te Mahl­zeit, son­dern nur eine Ver­bil­li­gung der vom Arbeit­neh­mer selbst ver­an­lass­ten und bezahl­ten Mahl­zeit.

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: Die durch eine zusätz­lich zur Betriebs­ver­an­stal­tung ver­an­lass­te Aus­wärts­tä­tig­keit ent­ste­hen­den Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen sind Rei­se­kos­ten und kön­nen als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt oder vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­tet wer­den. Dage­gen sind die unmit­tel­bar durch die Betriebs­ver­an­stal­tung ent­ste­hen­den Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten sowie Ver­pfle­gungs­auf­wen­dun­gen nach den für die Betriebs­ver­an­stal­tung gel­ten­den Grund­sät­zen zu beur­tei­len.

  • Dop­pel­te Haus­halts­füh­rung: Kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung im Inland wer­den bis zu einem Betrag von höchs­tens 1.000 Euro im Monat aner­kannt. Mak­ler­kos­ten, die für die Anmie­tung einer Zweit­woh­nung oder -unter­kunft ent­ste­hen, zäh­len aller­dings nicht zu die­sem Höchst­be­trag, son­dern zu den Umzugs­kos­ten. Sie kön­nen daher zusätz­lich als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen oder vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­tet wer­den.

  • Unter­kunfts­kos­ten: Die Aner­ken­nung von Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer aus­wär­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit erfor­dert, dass noch eine ande­re Woh­nung besteht, an der der Arbeit­neh­mer sei­nen Lebens­mit­tel­punkt hat, ohne dass dort jedoch ein eige­ner Haus­stand vor­lie­gen muss. Es genügt also bei­spiels­wei­se, wenn der Arbeit­neh­mer im Haus­halt der Eltern ein Zim­mer bewohnt. Neu ist aber, dass dem Arbeit­neh­mer auch Auf­wen­dun­gen für die Woh­nung am Lebens­mit­tel­punkt ent­ste­hen müs­sen.

  • Ange­mes­sen­heit: Bei Nut­zung einer Woh­nung wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit kann im Inland aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den bei Auf­wen­dun­gen bis zu 1.000 Euro monat­lich von einer aus­schließ­lich beruf­li­chen Ver­an­las­sung aus­ge­gan­gen wer­den. Sind die Auf­wen­dun­gen höher oder liegt die Woh­nung im Aus­land, kön­nen nur die Auf­wen­dun­gen berück­sich­tigt wer­den, die durch die beruf­lich ver­an­lass­te, allei­ni­ge Nut­zung des Arbeit­neh­mers ver­ur­sacht wer­den. Dafür kann die orts­üb­li­che Mie­te für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­che Woh­nung am Tätig­keits­ort mit einer Wohn­flä­che bis zu 60 m² als Ver­gleichs­maß­stab her­an­ge­zo­gen wer­den.