Abziehbarkeit von Kosten für die erste Berufsausbildung

Damit eine zweite Berufsausbildung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar ist, muss die erste Berufsausbildung jetzt bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Die Kos­ten für die ers­te Berufs­aus­bil­dung sind nur begrenzt als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar und damit nicht als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten in spä­te­re Jah­re über­trag­bar. Bis­her gab es kei­ne Vor­ga­ben zum Umfang einer Erst­aus­bil­dung. Daher konn­ten Berufs­ein­stei­ger bis­her vor einer geplan­ten kos­ten­in­ten­si­ven Aus­bil­dung zunächst eine kur­ze ers­te Aus­bil­dung absol­vie­ren, bei­spiels­wei­se als Flug­be­glei­ter oder Taxi­fah­rer. Damit war die eigent­li­che Aus­bil­dung kei­ne Erst­aus­bil­dung mehr und die Kos­ten waren als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.

Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kos­ten für eine wei­te­re Berufs­aus­bil­dung nur dann als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, wenn eine gere­gel­te ers­te Aus­bil­dung von min­des­tens 12 Mona­ten in Voll­zeit (min­des­tens 20 Wochen­stun­den) abge­schlos­sen wur­de. Die Vor­aus­set­zung gilt auch als erfüllt, wenn zumin­dest die Abschluss­prü­fung einer sol­chen Aus­bil­dung erfolg­reich abge­legt wird. Mög­li­cher­wei­se wird sich die­se Ände­rung aber über kurz oder lang ohne­hin erle­di­gen, wenn die Vor­la­ge­be­schlüs­se des Bun­des­fi­nanz­hofs an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Erfolg haben soll­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hält das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot näm­lich für ver­fas­sungs­wid­rig.