Abziehbarkeit von Kosten für die erste Berufsausbildung
Damit eine zweite Berufsausbildung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar ist, muss die erste Berufsausbildung jetzt bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gab es keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher konnten Berufseinsteiger bisher vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit war die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten waren als Werbungskosten abziehbar.
Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 12 Monaten in Vollzeit (mindestens 20 Wochenstunden) abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird. Möglicherweise wird sich diese Änderung aber über kurz oder lang ohnehin erledigen, wenn die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht Erfolg haben sollten. Der Bundesfinanzhof hält das Werbungskostenabzugsverbot nämlich für verfassungswidrig.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung