Geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen

Für den geldwerten Vorteil bei Betriebsveranstaltungen gelten ab dem 1. Januar 2015 neue Regeln.

Bis­her galt für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen eine Frei­gren­ze von 110 Euro. War der geld­wer­te Vor­teil durch die Betriebs­ver­an­stal­tung für den Arbeit­neh­mer auch nur gering­fü­gig höher, wur­de der Gesamt­be­trag lohn­steu­er­pflich­tig. Mit­te 2013 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof aber zwei Urtei­le ganz im Sin­ne von Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern gefällt. Danach waren in die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils nur die Leis­tun­gen ein­zu­be­zie­hen, die die Teil­neh­mer direkt kon­su­mie­ren kön­nen. Kos­ten für die Aus­ge­stal­tung der Betriebs­ver­an­stal­tung, also Raum­kos­ten, Event­ver­an­stal­ter etc. waren dage­gen nicht zu berück­sich­ti­gen. Auch die auf die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ent­fal­len­den Kos­ten sah der Bun­des­fi­nanz­hof bei der Berech­nung nicht als rele­vant an.

Weil die Fest­stel­lun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wider­spra­chen, woll­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit dem Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz im Wesent­li­chen die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gesetz­lich fest­schrei­ben und damit die Urtei­le aus­he­beln. Der ers­te Ent­wurf für die­se Ände­rung ist aller­dings über das Ziel hin­aus­ge­schos­sen und hat im Bun­des­tag uni­ver­sel­le Kri­tik erfah­ren — sogar von der Ver­tre­tung der Finanz­be­am­ten. Dar­auf­hin ist das Gesetz vor der Ver­ab­schie­dung noch ein­mal geän­dert wor­den. Her­aus­ge­kom­men ist ein Kom­pro­miss, der zwar die neue Recht­spre­chung hin­fäl­lig macht, aber immer­hin ist aus der Frei­gren­ze nun ein Frei­be­trag gewor­den. Im Ein­zel­nen gilt ab 2015:

  • Arbeit­neh­mer haben einen Frei­be­trag von 110 Euro für den geld­wer­ten Vor­teil aus Betriebs­ver­an­stal­tun­gen. Nur der den Frei­be­trag über­stei­gen­de Teil der Kos­ten ist lohn­steu­er­pflich­tig. Maß­ge­bend sind dabei die Brut­to­aus­ga­ben ein­schließ­lich Umsatz­steu­er.

  • Den Frei­be­trag kön­nen Arbeit­neh­mer jeweils bei bis zu zwei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr in Anspruch neh­men. Vor­aus­set­zung ist, dass die Betriebs­ver­an­stal­tung allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht.

  • Der rech­ne­ri­sche Anteil für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung, die soge­nann­ten Gemein­kos­ten, ist bei der Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils ein­zu­be­zie­hen. Aller­dings ist im Gesetz nun nicht mehr von Gemein­kos­ten, son­dern von “Kos­ten, die der Arbeit­ge­ber gegen­über Drit­ten für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung auf­wen­det” die Rede. Fin­det die Ver­an­stal­tung also in Betriebs­räu­men statt, sind kei­ne Raum­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, bei einem extra für die Ver­an­stal­tung ange­mie­te­ten Saal dage­gen schon. Glei­ches gilt für die Orga­ni­sa­ti­on: Hel­fen die eige­nen Arbeit­neh­mer bei der Vor­be­rei­tung und Orga­ni­sa­ti­on, zählt deren antei­li­ger Arbeits­lohn nach die­ser For­mu­lie­rung nicht zu den Gemein­kos­ten. Nur Hono­ra­re und Gagen für Event­ma­na­ger, Musi­ker etc. sind zu berück­sich­ti­gen.

  • Die auf Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder ande­re Begleit­per­so­nen ent­fal­len­den antei­li­gen Auf­wen­dun­gen sind wie­der dem Arbeit­neh­mer zuzu­rech­nen, erhö­hen also sei­nen geld­wer­ten Vor­teil. Dazu zäh­len auch die antei­li­gen Gemein­kos­ten für die Begleit­per­so­nen.

  • Anders als noch im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen zäh­len Fahrt­kos­ten nun doch nicht zu den zu berück­sich­ti­gen­den Kos­ten. Damit kön­nen auch die Kos­ten für die Anrei­se zur Betriebs­ver­an­stal­tung steu­er­frei als Rei­se­kos­ten an den Arbeit­neh­mer erstat­tet wer­den.

  • Wie bis­her kann der Arbeit­ge­ber den steu­er­pflich­ti­gen Teil des geld­wer­ten Vor­teils (also alles, was den Frei­be­trag von 110 Euro über­steigt) pau­schal mit 25 % besteu­ern.

Ver­mut­lich wird sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um noch im Lauf des Jah­res mit einem Schrei­ben zu wei­te­ren Detail­fra­gen äußern. Nicht abschlie­ßend geklärt ist nach der neu­en Rege­lung bei­spiels­wei­se, ob auch die Teil­nah­me an mehr als zwei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen jähr­lich in Erfül­lung dienst­li­cher Pflich­ten zu Arbeits­lohn führt, oder ob die antei­li­gen Kos­ten für exter­ne Teil­neh­mer an der Ver­an­stal­tung eben­falls als Gemein­kos­ten auf die Arbeit­neh­mer umzu­le­gen sind.

Dabei dürf­te das Minis­te­ri­um dann auch zur Anwen­dung der bei­den Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs Stel­lung neh­men. Denn auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof im Sinn der Arbeit­neh­mer ent­schie­den hat, wer­den die­se Urtei­le von der Finanz­ver­wal­tung bis­her noch nicht ange­wen­det. Das wäre erst der Fall, wenn die Urtei­le im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht wur­den, und damit woll­te das Minis­te­ri­um bis zur Ver­ab­schie­dung des Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­set­zes war­ten. Nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass das Minis­te­ri­um die Urtei­le gar nicht erst ver­öf­fent­licht und statt­des­sen mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass belegt. So oder so sind die Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­hofs auf­grund der Geset­zes­än­de­run­gen maxi­mal für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen bis zum 31. Dezem­ber 2014 anzu­wen­den.