Änderungen für Privatpersonen und Familien

Neben der für alle Steuerzahler positiven erweiterten Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Basisrente gibt es auch für Familien mehrere Änderungen.

Vor allem das “Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Uni­on und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” bringt ver­schie­de­ne Ände­run­gen bei der Ein­kom­men­steu­er, die ab 2015 zu beach­ten sind.

  • Basis­ren­te: Ab 2015 sind die Bei­trä­ge zuguns­ten einer Basis­ver­sor­gung im Alter bis zum Höchst­bei­trag zur knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (West) abzieh­bar. Für 2015 bedeu­tet das, dass statt bis­her 20.000 Euro bis zu 22.172 Euro abzieh­bar sind. Außer­dem kön­nen die Anbie­ter von Basis­ren­ten die Leis­tung jetzt steue­run­schäd­lich statt monat­lich auch in einem Jah­res­be­trag aus­zah­len oder Klein­be­trags­ren­ten abfin­den.

  • Kin­der­geld: Beim Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag wer­den Kin­der künf­tig auch wäh­rend einer bis zu vier Mona­te lan­gen Zwangs­pau­se zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und einem frei­wil­li­gen Wehr­dienst berück­sich­tigt.

  • Eltern­geld­P­lus: Mit dem Eltern­geld­P­lus sol­len Eltern für ab dem 1. Juli 2015 gebo­re­ne Kin­der Eltern­geld­be­zug und Teil­zeit­ar­beit mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren kön­nen. Eltern, die früh­zei­tig in Teil­zeit wie­der in den Beruf ein­stei­gen, bekom­men dop­pelt so lan­ge Eltern­geld­P­lus. Außer­dem kön­nen bis zu 24 Mona­te Eltern­zeit zwi­schen dem 3. und 8. Geburts­tag des Kin­des ohne Zustim­mung des Arbeit­ge­bers genom­men wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann das nur aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den ableh­nen.

  • Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten: Die in den beam­ten­recht­li­chen Ver­sor­gungs­be­zü­gen ent­hal­te­nen Zuschlä­ge für Pfle­ge- oder Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten sind für nach dem 31. Dezem­ber 2014 begon­ne­ne Pfle­ge­zei­ten oder gebo­re­ne Kin­der nicht mehr steu­er­frei, weil ana­lo­ge Ren­ten­zu­schlä­ge auch steu­er­pflich­tig sind.

  • Erst­aus­bil­dung: Die Anfor­de­run­gen an eine ers­te Berufs­aus­bil­dung wur­den gesetz­lich fest­ge­schrie­ben. Die­se muss jetzt min­des­tens 12 Mona­te in Voll­zeit umfas­sen, damit die Kos­ten für eine zwei­te Aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Alter­na­tiv genügt auch das erfolg­rei­che Able­gen der Abschluss­prü­fung für eine sol­che Aus­bil­dung.

  • Ver­sor­gungs­aus­gleich: Zur Ver­mei­dung der Durch­füh­rung eines Ver­sor­gungs­aus­gleichs kann ein Ehe­part­ner nach der Schei­dung Aus­gleichs­zah­lun­gen an den Aus­gleichs­be­rech­tig­ten leis­ten. Die­se Zah­lun­gen kön­nen jetzt mit Zustim­mung des Aus­gleichs­be­rech­tig­ten als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den und wer­den ent­spre­chend beim Emp­fän­ger ver­steu­ert.

  • Kor­re­spon­die­ren­de Beschei­de: Bean­tragt ein Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner — oder im Fall einer Abtre­tung oder Pfän­dung ein Drit­ter — die Kor­rek­tur einer Anrech­nungs­ver­fü­gung oder eines Abrech­nungs­be­scheids zu sei­nen Guns­ten, kann das Finanz­amt künf­tig den Bescheid beim ande­ren Part­ner ent­spre­chend anpas­sen, womit eine kor­re­spon­die­ren­de Fest­set­zung bei bei­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern sicher­ge­stellt wird.

  • Unter­halts­leis­tun­gen: Zur Ver­hin­de­rung von Miss­brauch bei Unter­halts­leis­tun­gen kön­nen Unter­halts­zah­lun­gen ab 2015 nur noch abge­zo­gen wer­den, wenn die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­halts­emp­fän­gers ange­ge­ben wird. Der Unter­halts­emp­fän­ger ist ver­pflich­tet, dem Unter­halts­leis­ten­den sei­ne Steu­er­ident­num­mer zu nen­nen. Wei­gert er sich den­noch, kann der Unter­halts­leis­ten­de die Num­mer beim Finanz­amt erfra­gen.

  • Aus­län­di­sche Steu­ern: Die Anrech­nung aus­län­di­scher Steu­ern auf aus­län­di­schen Ein­künf­te wird rück­wir­kend so ange­passt, dass nun auch Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sowie fami­li­en­be­zo­ge­ne Umstän­de berück­sich­tigt wer­den.