Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der Einführung des Mindestlohns müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahreswechsel noch auf zahlreiche weitere Änderungen einstellen.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gibt es zum Jah­res­wech­sel dies­mal nicht im Steu­er­recht, son­dern in der Sozi­al­ver­si­che­rung: Neue Bei­trags­sät­ze und die Ein­füh­rung des Min­dest­lohns betref­fen jeden Betrieb in der einen oder ande­ren Wei­se. Was sich alles ändert, zeigt der fol­gen­de Über­blick.

  • Ren­ten­ver­si­che­rung: Der Bei­trags­satz in der Ren­ten­ver­si­che­rung sinkt zum 1. Janu­ar 2015 um 0,2 % auf dann 18,7 %. In der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung sinkt der Bei­trag sogar um 0, 3 % auf 24,8 %.

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: In der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ändert sich zum Jah­res­wech­sel die kom­plet­te Bei­trags­be­rech­nung. Der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt ab dem 1. Janu­ar 2015 14,6 % (bis­her 15,5 %), wovon Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber jeweils die Hälf­te zah­len, also 7,3 %. An die Stel­le des bis­he­ri­gen Son­der­bei­trags für Arbeit­neh­mer von 0,9 % tritt ein ein­kom­mens­ab­hän­gi­ger Zusatz­bei­trag, über des­sen Höhe jede Kran­ken­kas­se selbst ent­schei­det. Arbeit­neh­mer haben durch ein Son­der­kün­di­gungs­recht die Mög­lich­keit ihre Kran­ken­kas­se zu wech­seln, wenn die bis­he­ri­ge Kas­se erst­mals einen Zusatz­bei­trag erhebt oder die­sen erhöht. Die Kran­ken­kas­sen sind ver­pflich­tet, jedes Mit­glied vor der ers­ten Erhe­bung und vor jeder Erhö­hung des Zusatz­bei­trags auf das Son­der­kün­di­gungs­recht und wei­te­re Details hin­zu­wei­sen. Kran­ken­kas­sen, deren Zusatz­bei­trag den durch­schnitt­li­chen Zusatz­bei­trag (in 2015 sind das 0,9 %) über­steigt, müs­sen aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass das Mit­glied in eine güns­ti­ge­re Kas­se wech­seln kann. Für den Start heißt das, dass Arbeit­neh­mer bis Ende Janu­ar die Kran­ken­kas­se wech­seln kön­nen, wenn ihre Kran­ken­kas­se einen Zusatz­bei­trag erhebt.

  • Min­dest­lohn: Zum Jah­res­be­ginn ist das Min­dest­lohn­ge­setz in Kraft getre­ten, mit dem nun fast alle Arbeit­neh­mer Anspruch auf einen Brut­to­stun­den­lohn von min­des­tens 8,50 Euro haben.

  • Kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung: Im Rah­men der Ein­füh­rung des Min­dest­lohns wer­den bis zum 31. Dezem­ber 2018 die Vor­aus­set­zun­gen für eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung gelo­ckert. Statt bis­her für maxi­mal 2 Mona­te mit 50 Arbeits­ta­gen gilt die Beschäf­ti­gung nun für bis zu 3 Mona­te und ins­ge­samt 70 Arbeits­ta­ge als kurz­fris­tig. Kost und Logis von Sai­son­ar­bei­tern kön­nen übri­gens auf den Min­dest­lohn ange­rech­net wer­den.

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: Für den geld­wer­ten Vor­teil durch eine Betriebs­ver­an­stal­tung gilt künf­tig ein Frei­be­trag von 110 Euro. Gleich­zei­tig wird die arbeit­neh­mer­freund­li­che Recht­spre­chung des BFH aus­ge­he­belt.

  • Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fami­li­en: Der Arbeit­ge­ber kann ab 2015 steu­er­frei exter­ne Dienst­leis­ter beauf­tra­gen, die den Arbeit­neh­mer bei der Betreu­ung von Kin­dern oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen bera­ten oder Betreu­ungs­per­so­nal ver­mit­teln. Außer­dem sind Leis­tun­gen zur kurz­fris­ti­gen Betreu­ung von Kin­dern unter 14 Jah­ren oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen bis zu 600 Euro im Jahr steu­er­frei, wenn die Betreu­ung aus beruf­li­chen Grün­den zwin­gend not­wen­dig ist und die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird.

  • Mahl­zei­ten­ge­stel­lung: Zu den vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Mahl­zei­ten gehö­ren ab 2015 auch die im Flug­zeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beför­de­rung unent­gelt­lich ange­bo­te­nen Mahl­zei­ten, sofern die Rech­nung für das Ticket auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist und von ihm erstat­tet wird. Die Ver­pfle­gung muss dabei nicht offen auf der Rech­nung aus­ge­wie­sen sein. Ledig­lich wenn anhand des Beför­de­rungs­ta­rifs oder ande­rer Fak­to­ren fest­steht, dass es sich um eine rei­ne Beför­de­rungs­leis­tung han­delt, bei der kei­ne unent­gelt­li­chen Mahl­zei­ten ange­bo­ten wer­den, liegt kei­ne Mahl­zei­ten­ge­stel­lung vor.

  • Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te: Die Steu­er­be­frei­ung für die pri­va­te Nut­zung von Daten­ver­ar­bei­tungs- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­ten gilt ab 2015 auch für ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen, die Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen aus öffent­li­chen Kas­sen erhal­ten.

  • Solva­bi­li­täts­zah­lun­gen: Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers an eine Ver­sor­gungs­ein­rich­tung zur Erfül­lung der Solva­bi­li­täts­vor­schrif­ten sind nur noch für die erst­ma­li­ge Kapi­tal­aus­stat­tung steu­er­frei. Das ver­hin­dert ein Steu­er­spar­mo­dell, bei dem sol­che Zah­lun­gen spä­ter zur Finan­zie­rung der zuvor redu­zier­ten Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge für eine Alters­ver­sor­gung ver­wen­det wer­den.

  • Lohn­steu­er­richt­li­ni­en: Die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en sind zum Jah­res­wech­sel über­ar­bei­tet wor­den. Begrü­ßens­wert ist dar­in vor allem die höhe­re Steu­er­frei­gren­ze für Auf­merk­sam­kei­ten und Arbeits­es­sen, die von 40 auf 60 Euro erhöht wird. Waren­gut­schei­ne kön­nen auch Betrags­an­ga­ben ent­hal­ten, ohne ihre Eigen­schaft als Sach­be­zug zu ver­lie­ren, aller­dings wird dann auf den Gut­schein kein Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % ange­wen­det, wie das bei ande­ren Sach­be­zü­gen der Fall ist.

  • Lohn­steu­er­an­mel­dung: Ab 2015 wird die Gren­ze für eine jähr­li­che Lohn­steu­er­an­mel­dung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro ange­ho­ben. Die jähr­li­che Abga­be kön­nen dann auch Arbeit­ge­ber nut­zen, die eine Aus­hil­fe mit einem Monats­lohn von 450 Euro beschäf­ti­gen und die pau­scha­le Lohn­steu­er von 20 % zah­len.

  • Lohn­steu­er­ab­zug: In den Vor­schrif­ten für den Lohn­steu­er­ab­zug wur­den klei­ne­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men, um die Berück­sich­ti­gung der Vor­sor­ge­pau­scha­le an die Ände­run­gen beim Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag anzu­pas­sen.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Die Bezugs­dau­er für das kon­junk­tu­rel­le Kurz­ar­bei­ter­geld kann für Ansprü­che, die bis zum 31. Dezem­ber 2015 ent­ste­hen, bis zu 12 Mona­te betra­gen.