Eintragung eines Ausländers als GmbH-Geschäftsführer

Ein ausländischer Staatsbürger kann unter gewissen Umständen als Geschäftsführer einer Deutschen GmbH ins Handelsregister eingetragen werden.

Ein aus­län­di­scher Staats­bür­ger aus einem Nicht-EU-Staat kann nur dann wirk­sam als Geschäfts­füh­rer einer Deut­schen GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, wenn es ihm erlaubt ist, jeder­zeit legal nach Deutsch­land ein­zu­rei­sen. Das Regis­ter­ge­richt hat das Recht, die Ein­tra­gung von der Vor­la­ge ent­spre­chen­der Nach­wei­se wie einer Auf­ent­halts- bzw. Ein­rei­se­er­laub­nis abhän­gig zu machen. Auf die­se Wei­se soll sicher­ge­stellt wer­den, dass er jeder­zeit sei­nen Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men kann.

Erfolgt die Ein­tra­gung eines Geschäfts­füh­rers ins Han­dels­re­gis­ter, obwohl sie gegen die­se oder eine gesetz­li­che Rege­lung ver­stößt, so kann das Regis­ter­ge­richt sie von Amts wegen löschen.