Überstundenvergütung und Arbeitsfreistellung

Leistet ein Arbeitnehmer über längere Zeit vergütete Überstunden, so zählen diese auch bei späterer Arbeitsfreistellung zum fortzuzahlenden Lohn.

Die Frei­stel­lung eines Mit­ar­bei­ters zur Abgel­tung der von ihm geleis­te­ten Über­stun­den ist nur mit einer recht­li­chen Grund­la­ge zuläs­sig. So kann der Arbeit­ge­ber ohne gesetz­li­che Rege­lung oder Ver­ein­ba­rung im Tarif- oder Arbeits­ver­trag nicht von sich aus die Frei­stel­lung anord­nen. Viel­mehr steht dem Mit­ar­bei­ter eine Aus­zah­lung der Über­stun­den zu, wenn dies im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart ist.

Eben­so hat der Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Abgel­tung von Über­stun­den, die er geleis­tet hät­te, wenn er nicht vom Arbeit­ge­ber frei­ge­stellt wor­den wäre. Der Arbeit­ge­ber ist dabei nicht nur ver­pflich­tet, das Grund­ge­halt wei­ter­hin zu zah­len. Viel­mehr muss er dem Mit­ar­bei­ter auch die Über­stun­den aus­zah­len oder nach­wei­sen, dass in der frag­li­chen Zeit kein Bedarf für die bis­her geleis­te­ten Über­stun­den bestand, zum Bei­spiel wenn der Mit­ar­bei­ter nach einer Kün­di­gung frei­ge­stellt wird, zuvor aber kon­stant Über­stun­den erbracht hat.

Sie soll­ten dies gera­de bei lang­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­tern berück­sich­ti­gen, sofern die­se über län­ge­re Zeit Über­stun­den geleis­tet haben, die nur durch Aus­zah­lung abge­gli­chen wer­den kön­nen. Infol­ge der lan­gen Kün­di­gungs­fris­ten ergibt sich dann eine hohe Über­stun­den­ab­gel­tung für tat­säch­lich nicht geleis­te­te Arbeits­zeit.