Umsatzsteuer beim Kauf durch eine Bruchteilsgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof hat sich mit verschiedenen umsatzsteuerlichen Fragen befasst, die entstehen können, wenn mehrere Unternehmer zusammen ein Gerät anschaffen.
Wenn ein Gerät teuer ist, aber nicht die ganze Zeit gebraucht wird, kann es sich lohnen, das Gerät gemeinsam mit anderen Unternehmen anzuschaffen. Auch wenn das Finanzamt es vielleicht gerne anders hätte, führt eine solche Bruchteilsgemeinschaft weder zu einer eigenen umsatzsteuerlich relevanten Rechtspersönlichkeit noch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinschaft. Stattdessen sind die einzelnen Gemeinschafter direkt als Leistungsempfänger anzusehen und können die anteilige Vorsteuer geltend machen oder ihren Anteil am Gerät mit Umsatzsteuerausweis weiterverkaufen, ohne dass die Gemeinschaft als Ganzes zwischengeschaltet wäre. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls solange, wie die Nutzung durch die Gemeinschafter ohne separate Abrechnung erfolgt, sondern durch den Anteil am Kaufpreis abgegolten ist, und die Gemeinschaft auch sonst keine anderen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, beispielsweise durch Vermietung an Dritte.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung